Staatl. Zentralarchiv Prag
HNL 9-10 A I./I.
1373, 9. Okt.
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Albrecht, Peter und Hans, die Nothhafft zum Thierstein, einigen sich auf
Vermittlung der Ritter Konrad v. Kotzau und Konrad v. Weidenberg bezüglich der
bevorstehenden väterlichen Erbteilung.
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Ich Albrecht der Nothhafft, Peter und Hans, auch die Nothhafft zum Thierstein,
Gebrüder, verzeichen offentlich und thun kund allen deen, die dießen Brieff
sehen, hören oder den leßen, daß wir bey gesunten Leib, mit gesunten Besünnen,
wohlbedachten Muth, nach Rath unßerer Freünd und sonderlich mit Rath der
Ehrbahren und vesten Ritter, Herrn Conraden von Kotzaw und Herrn Conraden von
Weidenberg, vnßerer lieb[en] getrewen Freundt, überein worden und kommen seynd
ohne als gefährt und ohn alle argelist, kein gefährd, klein noch groß, wenig
oder viel, von Vns und unßern Erben noch nachkom[m]en, nim[m]ermehr Ewiglich zu
erdencken, nachzusuchen zu kein sachen noch Deutung, die hernach geschrieben
synn(d):
Dann erst sollen alle vnßere Lehen, wo oder wie wir die haben, oder wo die
gelegen seyn, in dem Elbogner Land, in dem Eger Land, geistlich (oder)
werntlich, albegen leyen stadt der Elter Bruder. Und ob das wäre, daß wir
Albrecht, Peter und Hanß die Nothafft abgingen, das Gutt nicht entfall,
welch[en] den darnach unter vnßeren Erben oder Nachkom[m]en der Ältist ist, mit
Recht der ehegenanten Lehen billich ein Erb ist. Derselb soll sie leihen ohne
widerred od[er] hindernus der andern. Auch hatt derselb, der die Lehen leicht
kein Gewald nichts auß den Lehen, weder verkauffen noch verkümmern, niemand
lediglich den mit der andern, da die Lehen aufftretten möchten oder Erben
sollen, Willen, Gunst und Worth. Und ob ein Fall geschech in den ehgenanten
Lehen, davon Geld gefell, das soll der älter den andern nach sein Trew
mittheilen, gleich als viel und jeden zu seinem Teil gebührt, auch mit sonderl.
nahmen. Außgenohmen alle die Lehen, die gelegen seyn umb den Weissenstein und
die von Rechts weg[en] gehören zum Weißenstein. Und alß die in vnßern Lehen
puncten mit sonderlich[en] nahmen beschrieben und bedacht seynd, die soll der
leichen, der zum Weißenstein gesetzt oder gefallen ist mit dem Theil. Und währe
das ein Junger dargefiell od[er] gefallen ist, dennoch soll der ältere mit
demselben ehegenanten Lehen unbeworren seyn, die zum Weyßenstein gehören und
soll im daran nicht kräncken, in kein weiße, wehnig noch viel.
Auch bekennen wir alle drey mit vereinten muth und alle vnser Erben und
Nachkom[m]en, ob unser einer verschied, das Gott nicht entwolle, und abgieng
ohn Erben, der selbe Theil soll ohne Hinderung und ohne Widerrede wieder
tretten auf die anderen, die mög[en] das theillen und jeden angebührt zu seinem
Theill; beschehe aber daß der selbe ein Ehlich Weib ließe, derselben sollen
wir, die andern, laßen folgen alß viel und Ihr von Recht weg[en] möglich und
billig gefallen oder fallen solt. Und daran soll Sie von uns, unsern Erben und
Nachkom[m]en ungehindert seyn.
Auch bekhennen wir was wir haben füer gemeine Brieff, die vnßer Vatter seel.
auf vns geerbet hatt, od[er] selber darworben oder verdienet haben, von welche
das seyn, von Herrn oder von wehm das seyn, was vns davon gefället, es sey
wehnig oder viel, das sollen wir theillen mit einander ohngefähr, jedem sein
Theill geben und ob vnßer keiner icht verzichet darumb zu werben oder ein zu
fordern wissentl[ich] daß sollen Ihm die andern wieder kheren oder wieder
geben, als viel und jedem zu seinem Theill gebührt. Auch soll noch mag vnßer
keiner noch jemand anderer von vnßerdweg[en], noch keiner vnßer Ambtman, der
andern kein Mann verweglassen noch von Ihm bring[en]. In welcher weiß daß
kein(e)r macht der mit seinem gutten willen und worth. Auch ob das geschüch(t)
daß wir oder vnßer Erben oder Nachkommen in kein Sach zwiewurff oder strittig
wurd[en] oder in kein puncten oder Articulen, sie seyn geaydicht oder nicht,
das soll zu Hand ohn alß gefährd ein gutten bester vnd sollen das bringen an
die Ehe genant[en] vnßer lieb getrewe Freund, Herrn Conraden von Cotzau und an
Herrn Conraden von Weidenberg und was vns die zwuen darumb entscheiden, es sey
mit gütt oder mit Recht, wen die zwuen das erdencken oder finden zwischen vns,
das haben sie völlig[e] gewald, daran soll vns, vnßer Erben und Nachkhom[m]en
williglich und wohl in gewegen. Vns sollen auch, wie sie das schicken oder vns
entscheiden, fürbas von vns angemerket seynd, und vnßern Erben und Nachkommen
in allen sachen.
Und Bekhennen auch ob der ehe genanten einer abgieng oder mehr, das Gott nicht
entwolle, vns ungeendert seyn und vnßere Erben und Nachkhom[m]en ein andern
füer den oder zwue andere für die zwue kießen, inner vier Woch[en], nach Rath
vnßerer Freünd und derselben für den der abgang[en] ist, oder den zwuen für die
zwuen die abgangen seyn, seyn wir und sollen und wollen gebunden seyn, alle
punct und Articul, gantz und stätt zu halten, ohn alles gefährt und ohn alle
ärge List, alles völligkich gäntzlich und gar, als den ehe genanten.
Auch ob Vnßer einer verschied, das Gott nicht gäb, was derselb schickt durch
sein Seel willen, ohn gefährd, das sollen die andern vollführen und vollenden
nach Ihren trewen, ohn wiederrede.
Und das zu mehrer sicherheit und zu einem Urkhund geben wir dießen offen
Brieff, versiegelt mit vnßerm Insigln, die daran gehang[en] seynd und verbünden
vns darunter alle vorbeschriebene Red gantz und stäts zu halten, ohn alles
gefährd. Und haben vns durch des sonderlich verbunden, bey vnßeren Trewen on
aydes weiß, sein Herrn Conraden von Cotzau und Herrn Conraden von Weyd[en]berg,
daß wir alle punct und Articul halten gantz und stätt, ohn alles gefährd und in
aller der maaß, alß vorbeschrieben ist. Und die haben durch vnßer Bitt willen
zur gezeichnus durch Trew und Gütte Ihre Insigl zu den vnßern an dießen Brief
gehangen, der geben ist nach Christus Gebuhrt dreyzehen hundert Jahr und
darnach in dem drey- und Siebenzigsten Jahr, an St. Dionysius Tag des
heylig[en] Martyrers.
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