Wappen Notthafft Familie Notthafft
Staatl. Zentralarchiv Prag
HNL 9-10 A I./I.

1373, 9. Okt.  
Albrecht, Peter und Hans, die Nothhafft zum Thierstein, einigen sich auf Vermittlung der Ritter Konrad v. Kotzau und Konrad v. Weidenberg bezüglich der bevorstehenden väterlichen Erbteilung.

Ich Albrecht der Nothhafft, Peter und Hans, auch die Nothhafft zum Thierstein, Gebrüder, verzeichen offentlich und thun kund allen deen, die dießen Brieff sehen, hören oder den leßen, daß wir bey gesunten Leib, mit gesunten Besünnen, wohlbedachten Muth, nach Rath unßerer Freünd und sonderlich mit Rath der Ehrbahren und vesten Ritter, Herrn Conraden von Kotzaw und Herrn Conraden von Weidenberg, vnßerer lieb[en] getrewen Freundt, überein worden und kommen seynd ohne als gefährt und ohn alle argelist, kein gefährd, klein noch groß, wenig oder viel, von Vns und unßern Erben noch nachkom[m]en, nim[m]ermehr Ewiglich zu erdencken, nachzusuchen zu kein sachen noch Deutung, die hernach geschrieben synn(d):
Dann erst sollen alle vnßere Lehen, wo oder wie wir die haben, oder wo die gelegen seyn, in dem Elbogner Land, in dem Eger Land, geistlich (oder) werntlich, albegen leyen stadt der Elter Bruder. Und ob das wäre, daß wir Albrecht, Peter und Hanß die Nothafft abgingen, das Gutt nicht entfall, welch[en] den darnach unter vnßeren Erben oder Nachkom[m]en der Ältist ist, mit Recht der ehegenanten Lehen billich ein Erb ist. Derselb soll sie leihen ohne widerred od[er] hindernus der andern. Auch hatt derselb, der die Lehen leicht kein Gewald nichts auß den Lehen, weder verkauffen noch verkümmern, niemand lediglich den mit der andern, da die Lehen aufftretten möchten oder Erben sollen, Willen, Gunst und Worth. Und ob ein Fall geschech in den ehgenanten Lehen, davon Geld gefell, das soll der älter den andern nach sein Trew mittheilen, gleich als viel und jeden zu seinem Teil gebührt, auch mit sonderl. nahmen. Außgenohmen alle die Lehen, die gelegen seyn umb den Weissenstein und die von Rechts weg[en] gehören zum Weißenstein. Und alß die in vnßern Lehen puncten mit sonderlich[en] nahmen beschrieben und bedacht seynd, die soll der leichen, der zum Weißenstein gesetzt oder gefallen ist mit dem Theil. Und währe das ein Junger dargefiell od[er] gefallen ist, dennoch soll der ältere mit demselben ehegenanten Lehen unbeworren seyn, die zum Weyßenstein gehören und soll im daran nicht kräncken, in kein weiße, wehnig noch viel.
Auch bekennen wir alle drey mit vereinten muth und alle vnser Erben und Nachkom[m]en, ob unser einer verschied, das Gott nicht entwolle, und abgieng ohn Erben, der selbe Theil soll ohne Hinderung und ohne Widerrede wieder tretten auf die anderen, die mög[en] das theillen und jeden angebührt zu seinem Theill; beschehe aber daß der selbe ein Ehlich Weib ließe, derselben sollen wir, die andern, laßen folgen alß viel und Ihr von Recht weg[en] möglich und billig gefallen oder fallen solt. Und daran soll Sie von uns, unsern Erben und Nachkom[m]en ungehindert seyn.
Auch bekhennen wir was wir haben füer gemeine Brieff, die vnßer Vatter seel. auf vns geerbet hatt, od[er] selber darworben oder verdienet haben, von welche das seyn, von Herrn oder von wehm das seyn, was vns davon gefället, es sey wehnig oder viel, das sollen wir theillen mit einander ohngefähr, jedem sein Theill geben und ob vnßer keiner icht verzichet darumb zu werben oder ein zu fordern wissentl[ich] daß sollen Ihm die andern wieder kheren oder wieder geben, als viel und jedem zu seinem Theill gebührt. Auch soll noch mag vnßer keiner noch jemand anderer von vnßerdweg[en], noch keiner vnßer Ambtman, der andern kein Mann verweglassen noch von Ihm bring[en]. In welcher weiß daß kein(e)r macht der mit seinem gutten willen und worth. Auch ob das geschüch(t) daß wir oder vnßer Erben oder Nachkommen in kein Sach zwiewurff oder strittig wurd[en] oder in kein puncten oder Articulen, sie seyn geaydicht oder nicht, das soll zu Hand ohn alß gefährd ein gutten bester vnd sollen das bringen an die Ehe genant[en] vnßer lieb getrewe Freund, Herrn Conraden von Cotzau und an Herrn Conraden von Weidenberg und was vns die zwuen darumb entscheiden, es sey mit gütt oder mit Recht, wen die zwuen das erdencken oder finden zwischen vns, das haben sie völlig[e] gewald, daran soll vns, vnßer Erben und Nachkhom[m]en williglich und wohl in gewegen. Vns sollen auch, wie sie das schicken oder vns entscheiden, fürbas von vns angemerket seynd, und vnßern Erben und Nachkommen in allen sachen.
Und Bekhennen auch ob der ehe genanten einer abgieng oder mehr, das Gott nicht entwolle, vns ungeendert seyn und vnßere Erben und Nachkhom[m]en ein andern füer den oder zwue andere für die zwue kießen, inner vier Woch[en], nach Rath vnßerer Freünd und derselben für den der abgang[en] ist, oder den zwuen für die zwuen die abgangen seyn, seyn wir und sollen und wollen gebunden seyn, alle punct und Articul, gantz und stätt zu halten, ohn alles gefährt und ohn alle ärge List, alles völligkich gäntzlich und gar, als den ehe genanten.
Auch ob Vnßer einer verschied, das Gott nicht gäb, was derselb schickt durch sein Seel willen, ohn gefährd, das sollen die andern vollführen und vollenden nach Ihren trewen, ohn wiederrede.
Und das zu mehrer sicherheit und zu einem Urkhund geben wir dießen offen Brieff, versiegelt mit vnßerm Insigln, die daran gehang[en] seynd und verbünden vns darunter alle vorbeschriebene Red gantz und stäts zu halten, ohn alles gefährd. Und haben vns durch des sonderlich verbunden, bey vnßeren Trewen on aydes weiß, sein Herrn Conraden von Cotzau und Herrn Conraden von Weyd[en]berg, daß wir alle punct und Articul halten gantz und stätt, ohn alles gefährd und in aller der maaß, alß vorbeschrieben ist. Und die haben durch vnßer Bitt willen zur gezeichnus durch Trew und Gütte Ihre Insigl zu den vnßern an dießen Brief gehangen, der geben ist nach Christus Gebuhrt dreyzehen hundert Jahr und darnach in dem drey- und Siebenzigsten Jahr, an St. Dionysius Tag des heylig[en] Martyrers.
H. Stark 5/00



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