BayHStA. München
Notthafft-U 1106/III
1646, 30. Dezember
Erbeinigung und Familienvertrag zwischen Johann Heinrich Notthafft Graf v.
Wernberg auf Wiesenfelden, Johann Albrecht Nothaft Frhr. v. Wernberg auf
Runding, Franz Ignatz Notthafft Frhr. v. Wernberg auf Aholming und Christoph
Meinrat Notthafft v. Wernberg auf Runding:
1
In dem Namen der Heiligen Vntheilbaren Dreyfaltigkeit, Gottes des Vattern,
Sohns vnd Heilligen Geists, bekhen(n)en wür hernachbenante, nemblich ich Johann
Hainrich Notthafft Graff vnnd Herr von Wernberg auf Wisenfelden, der Röm. Kay.
May. Reichshofrath vnd Cam[m]erer, dan(n) ich Johann Albrecht Nothafft Freyherr
von Wernberg auf Runding, Churfürstl. Drchlt. in Bay(e)rn Pfleger zu
Wetterfeldt, wie auch ich Francisc[us] Ignati[us] Nothafft Freyherr von
Wernberg auf Aholming p. vnd ich Christoph Menratt Notthafft von Wernberg auf
Runding p. mit Bewilligung hieobgedachten meines lieben Herrn Vattern, Johann
Albrecht, sambt vnd sonders offentlich gegen meniglich, für vnß, vnßer Erben
vnd Nachkhomben, wiewoll vnsere liebe Voreltern, die Nothafften vnd Herrn von
Wernberg, schon hiebeuor vnderschidene Burgfriden vnd Erbainigungen, auch ander
löbl(iche) Verträg für sich vnd vnß, ihre Nachkhomben, vndereinander aufgericht
vnd zu desto besserer Erhaltung vnd Aufnem[m]en vnsers Nam[m]ens vnd Stammens
gepflogen vnd verglichen; wür auch alle dieselbe, so weitt sye nachfolgendts
nicht außtruckhlich verendert worden, in allen nochmallen wollen confirmirt,
ratificirt vnd guetgehaissen, auch kheines wegs geschmellert, noch aufgehebet
haben; Daß wür jedoch gegenwürdig zu Gemiett gezogen, die grosse Verenderung
aller Ding vnd von Tag zu Tag begebente neüe Zufähl, so ohne vernere Erkhlerung
leichtlich Miß Verstandt vnd schwere Ihrungen erweckhen khönnen. Auch solchem
nach weill nunmehr dieser ganze Nam[m]en vnd Stam[m]en allain auf vnnß
beruehet, für vnnß vnd alle vnsere Erben vnd Nachkhom[m]en, vachfolgendter
Articul vnd fernern Ewigen Vertrags ainig worden, darob wür, alle vnsere Erben
vnd Nachkhom[m]en, bey Special vnd General Verpfendtung aller vnserer jetziger
vnd khönfftiger Haab vnd Güetter, wo die gelegen vnd wie sye genandt, nichts
außgenom[m]en, getreülich, vest vnd bestendtig halten, auch auf khaine
erdenkhliche weiß darwider handlen sollen; Also das auch das jenige, was
hirwider beschäche ipso Jure null vnd nichtig sein vnd nimermehr zu khainer
Khrafft kom[m]en soll.
Fürs Erste wollen wür insonderhait weillandt Herrn Hainrich Nothaffts zu
Wernberg p., Tresorirs von Hollandt, Seelandt, Frießlandt vnd Hennegau, auch
Vicedombs in Nid[er] Bay(e)rn p., am Sambstag vor St. Pauli Bekehrung Tag Im
Jahr Christi Vierzehenhundert vnd Vierzig zwischen seinen dreyen Söhnen, auchw
eillandt Herrn Haimeran, Hainrich vnd Albrechten den Nothafften, woll
aufgerichten Thaillbrieff vnd Fideicommissarische Verordnung, hirmit nochmalß
acceptirt, ratificirt vnd guetgehaissen, auch alles das jenige, so von ainigen
andern vnsern Voreltern od[er] sonsten hirwider beschechen, für crafftloß, null
vnd nichtig erkhendt vnd gehalten haben, also das hinforth weder von vnn0 noch
vnsern Erben vnd Nachkhom[m]en auf kheine weiß noch weeg hiewider nicht mehr
solle gehandlet werden.
Dieweil wür aber auch fürs Ander Souill befunden, das derentwegen zwischen vnß
in etlichen puncten Erleutterung vnd Erkhlerung vonnöthen, alß haben wür vnd
vorderist verainiget, das die jenige Herrschafften, Stuckh vnd Güetter, so in
wehrender Zeit vngültig in frembte Hendt geratten, wie vnd wo sich von
rechtswegen gebürt, allernegst mit gesambten Rath vnd gleichen Vnkhosten
vindicirt vnd möglichst widerumb zu dem Geschlecht sollen gebracht werden, also
das, wan auch hierüber noch befüdigen Ding[en], nicht alles mit Recht
außgefochten, sondern nuzlicher mit güettlich[er] Handlung mecht eingehollet
werden, dasselbe gleichwoll anderst nicht, dan mit gesambter Interessenten
Zuethun, verwilligen vnd wissen, beschechen solle; Eß wolte dan ainer oder der
ander sein Gebührnuß selbsten verschlaffen vnd aigenwillig Beystritts sezen,
dan auf solchen Fahl vnd da die mit eintrettung vber die drittmallige
Erinderung nicht erfolgte, die vbrigen Interessenten nicht allain an ihren
Rechten nicht gehindert, sondern auch denselben Crafft dieses solche
vernachläßte Gebührnuß würcklich solle cedirt vnd vbergeben sein, also das
dieselbe auf die Nachlässigen, so lang sie im Leben sein, nimmer gelangen,
sondern bey denen, so sich darumb angenommen, biß zu der Verabsaumer Todtfahl
vnd alßdan erst deren Nachfolger wider Erstattung hierüber sonderbar erloffener
Vnkhosten, nach guetter Freundt Ermessigung, verbleiben mag.
Jedoch haben wür fürs Dritte obangeregten Thailbrieff vnd altvätterliche
Disposition, auch den nachgefolgten Obseruantien, Insonderhait gleichförmig
erfunden, das bey einer jeden von vnß hinfort weitte absteigenden Lini eben die
jenige Herrschafften, Stückh vnd Gütter, so hiebeuor vnsern Vhrhebern,
weillandt Herrn Hainrichen vnd Albrechten den Nothafften, sowoll von ihrem
geehrten Herrn Vattern selbsten, alß auch hernach khrafft Fideicom[m]issi von
ihrem ohne Mannßerben abgeleibten Brüedern, weillandt Herrn Haimeran
Nothafften, Erblichen zue: vnd angefallen, solang jede nach dem Willen Gottes
wehren wirdt vnd ein man(n)licher Stam[m]en daruon vorhanden ist, in Handen
verbleiben vnd biß dahin kheine Lini der andern hierbey fürgreiffen od[er]
jemahls ainigen Eintrag erweisen solle.
Begebe es sich aber fürs Viertte, so hat lang verhütt, das weillandt
obgedachten Herrn Hainrich Nothaffts Lini, {darvon nunmehr allain ich,
Franciscus Ignatius herstammen thue} allerdings ohne Mannß Erben erlöschen vnd
abgehen solt, so sollen alle die jenige(n) Herrschafften, Stückh vnd Güetter,
so in hieobigen Thaillbrieff vnd Fideicommiss begriffen, auch hieruon
wid[er]umb zu meinen oder meiner Nachkhömbling Handen werden gerathen sein, ohn
allen Einhalt vnd Irrung auf weillandt auch obernanten Herrn Albrechts Lini
[dauon wür vbrige eingangs vermelte Nothafften absteigen} hinvmbfallen vnd
alsobaldt abgetretten werden. Allerdings auch hinwiderumb beschechen soll, wan
der Allmechtige jetzt erwendte Herrn Albrechts Lini vorhero ohne Mannß
Stam[m]en hinweckh nem[m]en vnd von diser Weldt abfordern würde.
Seithemallen auch fürs Fünffte sich auß vnßern alten Geschlechts Documenten
erfündet, das die Herrschafft Wernberg nach weillandt Herrn Haimeran Nothaffts
Tod von beeden Gebrüedern Herrn Hainrichen vnd Albrechten den Nothafften, dem
gesambten Stam[m]en zum besten, vnuerthailt gelassen vnd allain in deme
gefählet worden, das sye herentgegen in Gemainschaft verbliben, auch
solchemnach lezlich wegen dahero vnder den Nachkhömblingen entstandtener
villfeltigen Zwyspalt vnd Ihrungen, obschon vncröfftig, gar in frembte Hendt
gerathen. Alß haben wür vnnß´Crafft dises wollbedächtlich verglichen, wan jezt
besagte Herrschafft wid[er]umb in vnsere Hendt gerathen würdt, daß dieselbe
hinforth nim[m]er zur Gemainschafft khomben, sondern gegen gebührendten
Vnderhalt vnd ohn alle Schmöllerung iedesmahls dem eltisten Nothafften vnßerer
beeder Linien, eß betreffe gleich alters halber welchen es wolt, alß ein Ewig
vmbgehendtes Majorat auf Leibs lebenlang gebühren vnd zustehen soll.
Souil aber fürs Sechste beede Herrschafften vnd Schlösser Runding vnd Aholming
betrüfft, haben wür absonderlich vnderrädt vnd verglichen, das jeder Thaill,
nachdem er das seinige, so ohm dermallen gebühren mag, vord[er]ist von denen
nunmahls anmassenten frembden Praetendenten, Ansprechern vnd Glaubigern wirdt
möglichst liberirt, eingeholt vnd widerumb in den alten Standt gebracht haben,
sich aufs eysserist beflissen vnd bearbeiten, auch iedes mahlß durch
zuegehörige Geschefft vnd Verordnung verfüegen solle, wie dasselbe hinforth zu
kheiner weitern Verthaillung gerathen, sondern ganz beysamben vnd zwar
dergestaldt verbleiben möge, damit allein eines jeden eltister Manß Erb
absteigenter Lini, tanguam ex Jure primogeniture darzue gelangen könn. Zumallen
nit gezweiffelt wird, das bey so anßehlichen Herrschafften vnd mitlen ein jeder
leichtlich souil zurückh legen oder in andernweeg erobern khönnen, dardurch
auch seinen vbrigen Khindern, wan er von Gott mit mehreren gesegnet,
genuegsambe Fürsehung beschechen mag. Jedoch da sich dißfahlß ein anders
erfände, vnd khein Thaill dem andern nach Inhalt nachfolgender Bewilligung
anderwerttiges Contento zugeben wust, sollen wenigst je dem Eltisten die beste
Schloß Wohnung vnd zwar hieran souill alß sonst zwayen, wie auch Ihme allain
die vollkhom[m]ene Administration gleichwohl also das dieselbe auf gemainen
Khosten vnd mit Beyordnung eines allen Theillen verpflichten Verwalters zu der
Herrschafft besten Nutzen geführet werdt. Sonderlich aber zu einem vorauß alle
hoche Jagtbarkhait, gegen halber Bestallung eines Jägers, sambt den Nuzungen
der befindlichen Schloßlehen, auch zwayen Drittlen aller Straffen, Inuentur,
Aschidt vnd Siglgeldt gebühren vnd zuestehen, vnd nur die übrige Einkhomben,
Dienst, Gülten vnd Geföhl verthaillet, oder einen jeden hieuon eine gewisse
Summa khönnen assigniret werden.
Insonderhait vnd fürs Siebente ist verner vnd[er]rädt vnd verglichen worden, Im
Fahl einer oder der ander vnserer Nachkhomben ein od[er] mehr Töchter
zuversechen vnd außzusteyeren hette, das solches im Fahl er mit andern Güettern
vnd Mitlen hierzue versechenm vorderist auß denen hergenom[m]en werden; da aber
derselbe mit andern Güettern vnd Mitlen nit versechen were, auch solches allain
auß dem Fideicommisseinkhom[m]en vnd Nuzungen nicht ersetzen möcht, solle zwar
für jede Tochter, souiel vonnöthen vnd mit gesambten Rath vnserer Nachkhom[m]en
billich erfunden wirdt, auch auf den Fideicommissgüettern khön[n]en versichert
vnd verschriben werden. Jedoch da derselbe Vatter etwan noch hernach zu bessern
vnd andern Mitlen gelangete, solle man auß denselben die Widerstattung oder
noch hinderstellige Abfüehrung zuethuen od[er] wid[er]umb herzunehm[m]en,
allerdings schuldig vnd berechtigt seyn.
Item vnd fürs Achte ist auch abgeredt vnd verglichen, wan dergleichen
nothwendtige Berathschlagung fürfallen khönnen, das von deme, so Raths oder
Einwilligens vonnöthen hat, vnder einen geraumen Termin, jedesmahlß alle vnßere
Nachkhomben mit Eröffnung der Vhrsach erfordert werden, vnd dieselbe, so lieb
ihnen ist, daß auch dergleichen den ihrigen bescheche, an bestimbten Orth
fleissig erscheinen vnd kheiner ausser ehehaffter noth {gleichwoll auf solchen
Fahl wenigist mit Vberschreibung seiner Mainung} zuruckh oder abwesent
verbleiben solle, damit jedesmahls in Gegenwarth alle Notturfft recht
fürgebracht vnd alßdan den mehren Stim[m]en nach in solchen Sachen ein
einfölliger Schluss genom[m]en, auch alsobaldten zu einer geferttigten
Aufrichtung möge gebracht werden.
Also auch vnd fürs Neunte, ist absond[er]lich woll verhandlet vnd beschlossen,
eß entstehe gleich zwischen vnß oder vnßern Nachkhom[m]en von bißher gedachten
Fideicommiss, oder auch sonsten hinforth was für Zweifl, Zwyspalt vnd Irrung
im[m]er wolle, das dieselben zu Erörttern vnd hindan zulegen vor allen dingen
die alberaith vonsern lieben Voreltern seel. sonderbar beliebte, Compromiss
erwöhlet vnd zwar {wan sich die Partheyen selber kheiner andern Formb
vergleichen khönnen,} also wie nachvolgt sollan an Handt genom[m]en werden:
Nemblich der: oder die jenige, so rechtmessige Forderung zu haben vermainen,
sollen vorderist ihrem Gegenthaill alle dieselben in möglichster Gestaldt eines
articulirten Libells mit allen hierzue gehörig[en] Beweisungs-Abschrüfften vnd
Erind[er]ung dessen, so man allain durch Zeügen, eigne Bekhandtnuß oder sonsten
zuersezen begehret, gebührlich intimirn vnd zugleich aufs wenigste zween
adeliche Befreundte, so sye Ihrer seiths zu willkhürlich Richtern geduldten
mögen, sambt ainem oder zwayen dauglichen Obmännern, nambhafft machen, mit
Begehrn, das Gegenthaill lengst innerhalb vierzehn Tagen in allem eben
dergleichen thue.
Wan(n) nun Gegenthaill die gezim[m]ente Benambsung seiner Spruchleüth und guett
befündtigen Obmänner ebenmessig gethann, auch dem Beschwerdten seine habendte
Bedenckhen vnd exceptionen, neben deren gleichmessigen Beweisungs-Abschrüfften
vnd Erinderungen hinwiderumb wirdt haben schrüfftlich zukhom[m]en lassen, der
Beschwerdte aber hieran nicht acquiescirn mag, solle man sich zwar vorderist,
wan(n) möglich, des Obmannß beederseits vergleichen, in Endtstehung dessen aber
die beliebte Erwöhlung auß denen von beeden Thaillen fürgeschlagenen Persohnen,
den benanten Schidsleuthen, allerdings vbergeben sein vnd zustehen.
Hierauf sollen beede Thaill mit Ihren Schiedsleuth[en] vnd erwölten Obman auf
verglichene Zeit und Orth, ohne allen beschafften Verschub zusam[m]en kom[m]en
vnd der beschwerdte Thaill sein hieobiges Libell vnd dessen Beweissungs
Abschriften, also auch hinwiderumb der Bekhlagte seine hieobige Einreden vnd
deren Beweiß sambt beederseiths Aduocaten pro Justitia cace aufgesezten
Guetachten den Herren Schidsleüthen alßbaldt zuestellen. Mit absonderlich
geferttigt vnd vnderschribenen Anrueffen vnd Begehrn, das sye sich der Sachen,
nach löblichen Gebrauch dises Geschlechts, in Freundtschafft vndernem[m]en vnd
hierinen waß sye billich vnd beeden Thaillen ohne merckhliche Verlezung der
Rechten, am nuzlichsten zusein erfünden, gethreulich handlen oder ausprechen
sollen, alß deme alßdan {zu welchen Ende beede Thaill zugleich angloben mögen},
ohn alle Apellation vnd weitter Vmbweg, soll nachgelebt werden, bey Verluest
des viertten Thailß allß dessen, so man iemalß durch ander rechtliche
Außbüehrung oder oder ferner Process wüerde erlangen khönnen, alß welcher auf
solchenfahl, ohn alles Disputat, abgekhürzet bleiben oder im Fahl nochmalligen
Succiembirns soll nach erstattet werden.
Hierüber mögen die Herrn Schidsleuth vnd Obmann vord[er]ist beeden Partheyen
bey ihren adelichen Ehren angeloben vnd versprechen, das sy ihren besten
Verstand nach obbedeüth beederseitts beschechenem Anrueffen gethreulich
nachkhomben wollen, vnd sich alßdan in obberierten Acten vnd Guetachten nach
Notturfft ersechen, auch die Partheyen durch mündtliche Recess oder allain
sonderbar vnd ad partem mehrers vernem[m]en, auch die Originalia collationirn
vnd recognoscirn lassen, die Zeügen, so nöthig, anhören vnd endlich vor allen
Dingen güetliche Handlung versuechen, nach Entstehung deren aber, einen solchen
Ausspruch thuen, welchen sye hieobigem Anrueffen vnd ihrem Versprechen gemeß
erfünden, darbey es dan auch bey hieobgesezten Verluest des viertten Thailß
genzlich verbleiben soll.
Im Fahl gleichwoll die Sachen sehr wichtig vnd von grossem Nachdenckhen weren,
solle den Herrn Schieleuth[en] vnd Obman beuorstehen einen geraumen Bedacht
zunem[m]en vnd entzwischen alle Acta vnd Protocolla einer ihnen beliebten
Vniuersitet oder berüembten Rechtsgelehrten zu com[m]unicirn, mit Erforderung
eines vnpassionirten fernern Guetachtens, auf Vnkhosten dessen, deme sye
billich khönnen zuerkhennet werden, nach Ersechung dessen, bey ihnen ein wie
andern weegs, ohne Maßgebung bestehen soll, fernere Vergleichshandlung zu
tentirn oder aber auch nach selbst befünden einen Ausspruch ergehen zulassen.
In Erwöhlung hieobiger Schiedleuth vnd Obmans solle zwar khain Thaill auf die
negste Verwandtnuß, sondern villmehr auf die Tauglichkhait zusechen verbunden
sein, jedoch da auch dieselbe nicht zuerlangen, noch mit freundtlichen Mitlen
sich dises Werckhs zu vndernem[m]en khunden bewogen werden, sollen von jedem
Thaill wenigst zween Rechtsgelerthe hierzue fürgeschlagen vnd erhandlet, auch
wenigist der Obman auß dem Adl, Grauen oder Herrn erwöhlt werden. Vnd da sich
die Partheyen dessen nicht verainigen mechten, beederseits Fürschlag dem Judici
ordinaris oder Khay: May: selbsten eröffnet werden, mit gesambten oder auch nur
ainen Thailß gehorsambstem Anrueffen, denselben zubenen8n]en vnd außzusprechen,
dergestaldt, das welcher Thaill noch ferner hierinnen ainige vnzimbliche
Saumbfelligkheit der Acceptirungen vnd Submission erzeigen wurde, pro contumace
gehalten vnd gegen deme solbaldten cum immissione ex primo decreto des andern
Thails oder nach Beschaffenheit der Sachen mit andern dergleichen
Comulsorialmitlen solle verfahren werden.
Wie dan auch wan Gegenthaill sich der Compromissarien halber ganz nichts
verlautten lassen, noch derentwegen innerhalb dreyer Monat güettlich
accom[m]odirn wolt, der Judex ordinarii oder Kay: May: selbsten nicht weniger
vmb förderliche Compellirung vnderthenigst angerueffen vnd bey beharlicher
Widersezlichkhait dem gehorsam8m]en Thail abermahlß per immissionem ex primo
decreto oder and[er]st ernstlich an Handt gegangen vnd solle verholffen werden.
Welcher Thaill aber an dem ainmahl ergangnen Compromissspruch hierüber noch
fernere Process oder Appellation versuechen wolt, dem solle zwar dasselbe wie
hieob vermelt bey Verluest des dritten Thails aestimationis causae gehöriger
Orthen vnd in rechter Zeit fürzunem[m]en veruerwehret sein, jedoch ohne selbst
laistendes jurametum malitiae, dannoch nicht zuegelassen werden.
Ferner vnd fürs Zechente, ist nicht weniger beständtig abgeredt vnd
beschlossen, wan sich gleich begeben solt, das ain: oder der ander vnser
Nachkhomben auß tringender Noth ichtwas von vnsern altvätterlichen
Fideicommissgüettern vereüssern oder verkhauffen müesst, das er dasselbe crafft
altvätterlicher Verordnung dannoch and[er]st nicht, dann allain auf ander mit
interessirte Agnaten vnd Fideicommisserben solle verbringen khönnen. Vnd zwar
wie auch schon verordnet, das vorderist hierzue vier Befreundte erbetten vnd
gezogen werden, damit dieselbe sowoll vber den Fahl der befündigen Notturfft
arbitirn vnd die Vereüsserung zuelessig erkhennen, alß auch nach Beschaffenhait
der Sachen den Werths vnd beederseitts thuenlicher Mitl vnd Fristen halber, es
khunden sich dan hierinen die Partheyen selber vergleichen, einen billichen
Ausschlag geben khönnen.
Wan gleichwoll Aylfftens, sich auß den Agnaten ihrer mehr dan einer für
Khauffleuth angeben würden, solle zwar der jenige, so das mehrere mit
genuegsamber Hilff oder Versicherung darbiettet, vor dem ander hierzue
gelassen, bey gleichen Werth vnd Hilfsmitlen aber, der jenige fürgezogen
werden, so sich dem Abkhauffer am negsten verwandt befündet.
Einige selbst eigenwillige Veräusserung, durch welche der nechsten Nachfolger
Recht vnd Gebührnis geschmellert, auch nicht in and[er]e Weeg ersezet würdt,
sye bescheche gleich durch Schanckhung, letzten Willen oder anderst, solle fürs
Zwelffte, alß der altvätterlichen Disposition ganz entgegen, niemandt auß vnß
zuegelassen werden, sond[er]n villmehr auf begebenten Fahl null vnd nichtig
sein. Jedoch wan wie nechst obgehört einige Vereysserung auß Noth, oder wie
nachfolgt, vmb allerseits bessern Nutzens willen, auf einen and[er]n, obschon
der Succession halber dem Alienanten nicht am nechsten anverwahnten, gleichwoll
auß vnß selber mit absteigend[en] Agnaten bescheche, solle solche vereysserte
Herrschafft, Gueth oder Stueckh hinforth nicht weniger bey deme vnd allen
seinen manlichen Nachkhomlingen absteigender Lini, solang sie wehret
verbleiben, alß ob die: oder dasselbe alsobaldt anfangs auf sie gerathen wer,
nach deren volligen Abgang aber der jenige(n) Lini, daruon sie af diese
gelanget, vor andern widerumb zur Succession gelassen werden.
Gestalden auch ferner vnd fürs Dreyzechente, sonderbar verhandlet vnd
verglichen, wan irgent ain oder ander vnser Fideicom[m]iss Herrschafft, Stuckh
vnd Güetter von Erbschafft wegen auf einmal in mehr Hendt gerathen müest, das
zu möglichster Vermeidtung aller derselben vnnöttigen Zerreiß- vnd
Verringerung, niemanden auß vnß oder vnsern Nachkhom[m]en verwehrt, sondern
einen jeden soll zuegelassen sein, für die ihme zuegehörige Portion von dem
vbrigen Inhaber oder Inhabern andere, obschon ganz frembte Stückh vnd Güetter
anzunehmen, zumallen wür solchen Fahl der altvätterlichen Intention villmehr
gleichformig dan zuwiderhalten. Jedoch gleichwie dergleichen eingetauschte
Portion, wie hieoben vermeldt, bey des Erhandlers absteigenter Mannßlini
hinfort verbleiben, also sollen auch herentgegen die durch jenen eingetauschte
Stückh vnder dessen männlichen Nachkhom[m]en, nichtweniger für Fideicommiss
erkhennet werden, wie auch bey Abgang deren, den vbrigen mänlichen Anverwandten
zuefällig sein.
Ja wan sich auch Vierzehentens ausser dessen begäbe, das einer oder der andere
vnder vnß oder vnsern Nachkhom[m]en souil Gelegenhait an Handt bekhäme, das er
für ein: oder andere vnserer alten Fideicom[m]iss-Herrschafften selber ein mehr
nuzliche Herrschafft in: oder ausser Landts zuerhandlen wust, solle er zwar
dasselbe den gesambten Interessenten mit glaubwirdiger Information vnd
Vhrkhunden hinderbringen, ihme aber alßdan ohne sonderbare starckhe Vhrsachen
die einhöllige Bewilligung zu dergleichen Vertauschung, jedoch mit Vorbehalt
hieuoriger Rechten, so man auf der alten Herrschafft gehabt, kheines weegs
verwaigert werden; vnd eben diese Beschaffenhait solle es auch haben vnd
gewinnen mit dergleich[en] aequipollenti, so man irgendt für ein: oder ander
alberaith vereüsserte Herrschafften, Stuckh oder Güetter durch rechtlich oder
güetlich Austrag leichter dan das Haubtstuckh selber erhalten vnd widerumb
erobern möcht, nemblich das solches alßdan nicht weniger in die alten Recht vnd
Stell eintretten vnd es hinforth hiemit, wie mit jenem beschehen müest, solle
gehalten werden.
Si ist auch fürs Fünfzechente fr[eundlich] beredt vnd gerlichen, das nicht
allain jeder Inhaber seine Fideicom[m]iss Herrschaften, Schloß vnd Güetter bey
guetem vnd beülichem Wesen jederzeit möglichst erhalten vnd eheren{en]
verbessern dan(n) verringern, sond[er]n auch mit allem Fleiß, doch ohne
weittere Maßgebung, dahin solle gesonnen vnd bedacht sein, wie er zu mehrern
aufnem[m]en dieses vnsers Geschlechts irgendt auß den selbst acq[ui]rirten
Güettern das Fideicom[m]iss versterckhen vnd für den ganzen Nam[m]en vnd
Stam[m]en, nach selbst beliebten Ordnung, amplificirn mög.
Vnd dieweill Sechzechentens sich auß vnsern alten Geschlechts-Documenten noch
ferner fündet, das bey vnserm Nam[m]en vnd Stam[m]en schon vor gar langen
Jahren der löbl[iche] Gebrauch gewesen, das auch ausserhalb der
Fideicom[m]issen, ab intestato vnd ohne vorhandenen genuegsamb gültig letzten
Willen, solang vnd vill Manßerben vnserer Lini, wie weit sye gleich verwandtet,
noch bey Leben waren, kheine Weibs-Erben noch geistliche Persohnen, weniger
einige Haeredes extranei zur Succession gelassen, sondern dieselbe von dem
nechsten anuerwandten Mansstam[m]en allein Standts gebührlich vnd[er]halten,
außgesteüert oder mit ihrer Ford[er]ung hindan gerichtet, vnd alles vbriges
vnder dieselben verthaillet worden. Nunmahlß aber dieser löbl[iche] Gebrauch
{müetterliche oder andere weibliche Erbfäll, da kheine Söhn vorhanden, disfals
ausgenommen} vns gleichsamb für vergangen angefochten vnd widersproch[en]
wirdt, alß sollen zwar die, der erst khürzlich begebenen Fähl halber alberaith
anhengige Rechtferttigungen, nach selbst belieben vnd besten Vermögen zu Endt
gebracht vnd ausgeführet, zu einer hinforth desto mehrern Verwahrung vnd
Sicherheit aber, die Kay. May. mit negsten aller vnderthenigst angerueffen
werden, solch löbl[ichen] auß khayserlicher Vollmacht allergnedigist zu
bestätt[ig]en.
Also vnd fürs Siebenzechente sollen die jenige Stamblechen, so hiebeuor von dem
Geschlecht derer von Bärbing an vnß vererbet, auß Handen der jetzigen
vnzimblichen Inhaber wid[er]umb vindicirt vnd möglichst recuperirt: Eß auch
alßdan(n) hiemit, wie vor Alters, das sy nemblich allzeit der Eltiste des
Nam[m]ens verleiche, threulich gehalten werden.
Vnd nachdeme wür Sechzehentens mit zwayen Erbämptern, nemblich ich Franciscus
Ignatius für mich vne meine mänliche Nachkhomben, mit dem Erb-Marschalckhsambt
Passau, wür alle aber mit dem Erb-Truckhsessenambt Regenspurg von Alters hero
begabet sein, alß wollen wür vnß nichtweniger bemüehen, wie hieobiges
Marschalckh-Ambt, vmb desto bestendtigere vnsere Gleichhait willen, ebenmessig
auf den ganzen Nam[m]en vnd Stam[m]en möge ausgebracht vnd erworben werden,
gleichwoll also, das Herr Francisci Ignatius vnd seine absteigende Manßerben
bey dessen Empfang vnd Bedienung jederzeit den Vorzug behalten, obbesagtes
Erbtruckhsessenapt aber hinforth auf gleichen Vnkhosten für den Eltisten des
ganzen Stam[m]ens empfangen vnd von deme so gegenwirttig wer vorhin bedienet
werde.
Also auch vnd fürs Neunzechente sollen wür vber vnsere lieben Voreltern
vnderschidener Orthen, sunderlich zu Straubing, Regenspurg, Elbogen, Eger, Lue,
Khölhaimb, Passau, Windorf, Wernberg, Khirchberg, Sinching, Eglofshaimb vnd
Scheyer gar löbl[iche] vnd Heil[ige] Stüfftungen, auch deren Erhalt vnd
schuldige Volziehung, wie nichtweniger vnser fleissiges Aufmerckhen haben,
weill sich auß vnsern Geschlechts-Documenten erfündet, das die Vesten
Weissenstain mit allen ihren zuegehörigen Lechen, des Eger: vnd Elbogner
Landts, allererstmahlß von vnserm Stam[m]en auf selbige Lini hinumb gerathen,
wan sich hirbey mit derselben nach dem Willen Gottes vber khurz oder lang
einiger Abgang vnd Erlöschung begeben solt, das man sich derentwegen bey
khöniglicher Böhaimischer Lehenstuben zeitlich anzugeben nicht vnderlassen thue.
Vnd dieweil fürs zwanzigiste ich, Johann Hainrich Notthafft, so woll Vnserer
gesambter Standts Erhöhung, alß auch vnderschidener anderer fürnem[m]er
Privilegien halber alberaith absonderliche khai[serliche] hoche Gnaden erhalten
vnd ausgewürckht, alß sollen deren Diplomata mit negstem alß möglich erhoben vn
nach Befindung gehöriger Orthen intimirt, auch alßdan hieuon vnd andern vnsern
Notturfften etwan noch was mehrers berathschlagt vnd entschlossen werden;
entzwischen haben wür alles waß schon bisher verhandlet vnd verglichen, auch in
gegenwertiger neuer Geschlechts: vnd Erbainigung noch ferner ausgetruckht vnd
gesagt ist, für vns, vnsere Erben vnd Nachkhom[m]en bey eingangs vermelter
Verpfendtung, auch adelichen Ehren, Trauen vnd Glauben, an Aidts Statt
gegeneinander gethreulich, vesst vnd vnuerprechlich zuhalten vnd jederzeit
zubeobachten mit Handt gelobten Treuen an einander zuegesagt vnd versprochen,
getreulich vnd ohne Geuerde. Zu wahrer Vhrkhundt dessen wür alle, nicht allain
vnsere gewohnliche Insigl vnd Pettschafft vnd[er]schidenen Exemplarien
fürgetruckht vnd angehangen, auch vnß selbsten {damit bey Verderbung des Einen
das andere genuegsamb sey} mit aigen Handen vnderschriben, sondern auch alß
ansechliche Gezeugen hirzue erbetten, alle die jenige so hernach benanth vnd zu
solchem Ende nicht weniger ihre Insigl oder Pettschafft vnd Handtschrüfften
hier fürgesezt, welches alles beschechen auf dem Schloß Wisenfelden den
dreysigisten Monats Tag Decembris im Jahr Christi Ain Tausent Sechshundert
sechs vnd vierzig.
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Auf dem Vorsatz des in Pergament gebundenen Papierlibells steht zu lesen:
„Herr Johann Albrecht Notthafft Freyherr von Wernberg auf Runding ist geboren
den 14. April alten Callenders zu Hemaur (=Hemau) im Jahr 1585-
Herr Johann Hainrich Notthafft Graue vnd Herr von Wernberg auf Wisenfelden ist
geborn zu Playbach (=Blaibach) den 4. Februarii neuen Callenders im Jahr 1604.
Herr Franciscus Ignatius Notthafft Freyherr von Wernberg auf Aholming ist
geborn zu Passau den 9. Decembris im Jahr 1624. (Von anderer Hand:) obiit den
19. Februarii Ao. 1659 in Fürstenstein.
Herr Christoph Menratt Notthafft Freyherr von Wernberg auf Runding ist geborn
in Paumgartten den 15. Februarii im Jahr 1628. (Von anderer Hand:) obiit den 3.
Junii Ao. 1650 zu Siena in Italien.
Wolf Hainrich Notthafft ist in dise Weldt geboren zwischen 8 vnd 9 Vhr
Nachmittag den 31. Januarii Ao. 1647 zu Wisenfelden (1. Sohn des Grafen Johann
Heinrich Notthafft v. Wernberg)
Geörg Hainrich Notthafft p. ist in dise Weldt geboren zu Wien den 29. Junii Ao.
1648 (2. Sohn des Grafen Johann Heinrich Notthafft v. Wernberg)
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