Wappen Notthafft Familie Notthafft
BayHStA. München
Notthafft-U 1106/III

1646, 30. Dezember
Erbeinigung und Familienvertrag zwischen Johann Heinrich Notthafft Graf v. Wernberg auf Wiesenfelden, Johann Albrecht Nothaft Frhr. v. Wernberg auf Runding, Franz Ignatz Notthafft Frhr. v. Wernberg auf Aholming und Christoph Meinrat Notthafft v. Wernberg auf Runding: 1

In dem Namen der Heiligen Vntheilbaren Dreyfaltigkeit, Gottes des Vattern, Sohns vnd Heilligen Geists, bekhen(n)en wür hernachbenante, nemblich ich Johann Hainrich Notthafft Graff vnnd Herr von Wernberg auf Wisenfelden, der Röm. Kay. May. Reichshofrath vnd Cam[m]erer, dan(n) ich Johann Albrecht Nothafft Freyherr von Wernberg auf Runding, Churfürstl. Drchlt. in Bay(e)rn Pfleger zu Wetterfeldt, wie auch ich Francisc[us] Ignati[us] Nothafft Freyherr von Wernberg auf Aholming p. vnd ich Christoph Menratt Notthafft von Wernberg auf Runding p. mit Bewilligung hieobgedachten meines lieben Herrn Vattern, Johann Albrecht, sambt vnd sonders offentlich gegen meniglich, für vnß, vnßer Erben vnd Nachkhomben, wiewoll vnsere liebe Voreltern, die Nothafften vnd Herrn von Wernberg, schon hiebeuor vnderschidene Burgfriden vnd Erbainigungen, auch ander löbl(iche) Verträg für sich vnd vnß, ihre Nachkhomben, vndereinander aufgericht vnd zu desto besserer Erhaltung vnd Aufnem[m]en vnsers Nam[m]ens vnd Stammens gepflogen vnd verglichen; wür auch alle dieselbe, so weitt sye nachfolgendts nicht außtruckhlich verendert worden, in allen nochmallen wollen confirmirt, ratificirt vnd guetgehaissen, auch kheines wegs geschmellert, noch aufgehebet haben; Daß wür jedoch gegenwürdig zu Gemiett gezogen, die grosse Verenderung aller Ding vnd von Tag zu Tag begebente neüe Zufähl, so ohne vernere Erkhlerung leichtlich Miß Verstandt vnd schwere Ihrungen erweckhen khönnen. Auch solchem nach weill nunmehr dieser ganze Nam[m]en vnd Stam[m]en allain auf vnnß beruehet, für vnnß vnd alle vnsere Erben vnd Nachkhom[m]en, vachfolgendter Articul vnd fernern Ewigen Vertrags ainig worden, darob wür, alle vnsere Erben vnd Nachkhom[m]en, bey Special vnd General Verpfendtung aller vnserer jetziger vnd khönfftiger Haab vnd Güetter, wo die gelegen vnd wie sye genandt, nichts außgenom[m]en, getreülich, vest vnd bestendtig halten, auch auf khaine erdenkhliche weiß darwider handlen sollen; Also das auch das jenige, was hirwider beschäche ipso Jure null vnd nichtig sein vnd nimermehr zu khainer Khrafft kom[m]en soll.
Fürs Erste wollen wür insonderhait weillandt Herrn Hainrich Nothaffts zu Wernberg p., Tresorirs von Hollandt, Seelandt, Frießlandt vnd Hennegau, auch Vicedombs in Nid[er] Bay(e)rn p., am Sambstag vor St. Pauli Bekehrung Tag Im Jahr Christi Vierzehenhundert vnd Vierzig zwischen seinen dreyen Söhnen, auchw eillandt Herrn Haimeran, Hainrich vnd Albrechten den Nothafften, woll aufgerichten Thaillbrieff vnd Fideicommissarische Verordnung, hirmit nochmalß acceptirt, ratificirt vnd guetgehaissen, auch alles das jenige, so von ainigen andern vnsern Voreltern od[er] sonsten hirwider beschechen, für crafftloß, null vnd nichtig erkhendt vnd gehalten haben, also das hinforth weder von vnn0 noch vnsern Erben vnd Nachkhom[m]en auf kheine weiß noch weeg hiewider nicht mehr solle gehandlet werden.
Dieweil wür aber auch fürs Ander Souill befunden, das derentwegen zwischen vnß in etlichen puncten Erleutterung vnd Erkhlerung vonnöthen, alß haben wür vnd vorderist verainiget, das die jenige Herrschafften, Stuckh vnd Güetter, so in wehrender Zeit vngültig in frembte Hendt geratten, wie vnd wo sich von rechtswegen gebürt, allernegst mit gesambten Rath vnd gleichen Vnkhosten vindicirt vnd möglichst widerumb zu dem Geschlecht sollen gebracht werden, also das, wan auch hierüber noch befüdigen Ding[en], nicht alles mit Recht außgefochten, sondern nuzlicher mit güettlich[er] Handlung mecht eingehollet werden, dasselbe gleichwoll anderst nicht, dan mit gesambter Interessenten Zuethun, verwilligen vnd wissen, beschechen solle; Eß wolte dan ainer oder der ander sein Gebührnuß selbsten verschlaffen vnd aigenwillig Beystritts sezen, dan auf solchen Fahl vnd da die mit eintrettung vber die drittmallige Erinderung nicht erfolgte, die vbrigen Interessenten nicht allain an ihren Rechten nicht gehindert, sondern auch denselben Crafft dieses solche vernachläßte Gebührnuß würcklich solle cedirt vnd vbergeben sein, also das dieselbe auf die Nachlässigen, so lang sie im Leben sein, nimmer gelangen, sondern bey denen, so sich darumb angenommen, biß zu der Verabsaumer Todtfahl vnd alßdan erst deren Nachfolger wider Erstattung hierüber sonderbar erloffener Vnkhosten, nach guetter Freundt Ermessigung, verbleiben mag.
Jedoch haben wür fürs Dritte obangeregten Thailbrieff vnd altvätterliche Disposition, auch den nachgefolgten Obseruantien, Insonderhait gleichförmig erfunden, das bey einer jeden von vnß hinfort weitte absteigenden Lini eben die jenige Herrschafften, Stückh vnd Gütter, so hiebeuor vnsern Vhrhebern, weillandt Herrn Hainrichen vnd Albrechten den Nothafften, sowoll von ihrem geehrten Herrn Vattern selbsten, alß auch hernach khrafft Fideicom[m]issi von ihrem ohne Mannßerben abgeleibten Brüedern, weillandt Herrn Haimeran Nothafften, Erblichen zue: vnd angefallen, solang jede nach dem Willen Gottes wehren wirdt vnd ein man(n)licher Stam[m]en daruon vorhanden ist, in Handen verbleiben vnd biß dahin kheine Lini der andern hierbey fürgreiffen od[er] jemahls ainigen Eintrag erweisen solle.
Begebe es sich aber fürs Viertte, so hat lang verhütt, das weillandt obgedachten Herrn Hainrich Nothaffts Lini, {darvon nunmehr allain ich, Franciscus Ignatius herstammen thue} allerdings ohne Mannß Erben erlöschen vnd abgehen solt, so sollen alle die jenige(n) Herrschafften, Stückh vnd Güetter, so in hieobigen Thaillbrieff vnd Fideicommiss begriffen, auch hieruon wid[er]umb zu meinen oder meiner Nachkhömbling Handen werden gerathen sein, ohn allen Einhalt vnd Irrung auf weillandt auch obernanten Herrn Albrechts Lini [dauon wür vbrige eingangs vermelte Nothafften absteigen} hinvmbfallen vnd alsobaldt abgetretten werden. Allerdings auch hinwiderumb beschechen soll, wan der Allmechtige jetzt erwendte Herrn Albrechts Lini vorhero ohne Mannß Stam[m]en hinweckh nem[m]en vnd von diser Weldt abfordern würde.
Seithemallen auch fürs Fünffte sich auß vnßern alten Geschlechts Documenten erfündet, das die Herrschafft Wernberg nach weillandt Herrn Haimeran Nothaffts Tod von beeden Gebrüedern Herrn Hainrichen vnd Albrechten den Nothafften, dem gesambten Stam[m]en zum besten, vnuerthailt gelassen vnd allain in deme gefählet worden, das sye herentgegen in Gemainschaft verbliben, auch solchemnach lezlich wegen dahero vnder den Nachkhömblingen entstandtener villfeltigen Zwyspalt vnd Ihrungen, obschon vncröfftig, gar in frembte Hendt gerathen. Alß haben wür vnnß´Crafft dises wollbedächtlich verglichen, wan jezt besagte Herrschafft wid[er]umb in vnsere Hendt gerathen würdt, daß dieselbe hinforth nim[m]er zur Gemainschafft khomben, sondern gegen gebührendten Vnderhalt vnd ohn alle Schmöllerung iedesmahls dem eltisten Nothafften vnßerer beeder Linien, eß betreffe gleich alters halber welchen es wolt, alß ein Ewig vmbgehendtes Majorat auf Leibs lebenlang gebühren vnd zustehen soll.
Souil aber fürs Sechste beede Herrschafften vnd Schlösser Runding vnd Aholming betrüfft, haben wür absonderlich vnderrädt vnd verglichen, das jeder Thaill, nachdem er das seinige, so ohm dermallen gebühren mag, vord[er]ist von denen nunmahls anmassenten frembden Praetendenten, Ansprechern vnd Glaubigern wirdt möglichst liberirt, eingeholt vnd widerumb in den alten Standt gebracht haben, sich aufs eysserist beflissen vnd bearbeiten, auch iedes mahlß durch zuegehörige Geschefft vnd Verordnung verfüegen solle, wie dasselbe hinforth zu kheiner weitern Verthaillung gerathen, sondern ganz beysamben vnd zwar dergestaldt verbleiben möge, damit allein eines jeden eltister Manß Erb absteigenter Lini, tanguam ex Jure primogeniture darzue gelangen könn. Zumallen nit gezweiffelt wird, das bey so anßehlichen Herrschafften vnd mitlen ein jeder leichtlich souil zurückh legen oder in andernweeg erobern khönnen, dardurch auch seinen vbrigen Khindern, wan er von Gott mit mehreren gesegnet, genuegsambe Fürsehung beschechen mag. Jedoch da sich dißfahlß ein anders erfände, vnd khein Thaill dem andern nach Inhalt nachfolgender Bewilligung anderwerttiges Contento zugeben wust, sollen wenigst je dem Eltisten die beste Schloß Wohnung vnd zwar hieran souill alß sonst zwayen, wie auch Ihme allain die vollkhom[m]ene Administration gleichwohl also das dieselbe auf gemainen Khosten vnd mit Beyordnung eines allen Theillen verpflichten Verwalters zu der Herrschafft besten Nutzen geführet werdt. Sonderlich aber zu einem vorauß alle hoche Jagtbarkhait, gegen halber Bestallung eines Jägers, sambt den Nuzungen der befindlichen Schloßlehen, auch zwayen Drittlen aller Straffen, Inuentur, Aschidt vnd Siglgeldt gebühren vnd zuestehen, vnd nur die übrige Einkhomben, Dienst, Gülten vnd Geföhl verthaillet, oder einen jeden hieuon eine gewisse Summa khönnen assigniret werden.
Insonderhait vnd fürs Siebente ist verner vnd[er]rädt vnd verglichen worden, Im Fahl einer oder der ander vnserer Nachkhomben ein od[er] mehr Töchter zuversechen vnd außzusteyeren hette, das solches im Fahl er mit andern Güettern vnd Mitlen hierzue versechenm vorderist auß denen hergenom[m]en werden; da aber derselbe mit andern Güettern vnd Mitlen nit versechen were, auch solches allain auß dem Fideicommisseinkhom[m]en vnd Nuzungen nicht ersetzen möcht, solle zwar für jede Tochter, souiel vonnöthen vnd mit gesambten Rath vnserer Nachkhom[m]en billich erfunden wirdt, auch auf den Fideicommissgüettern khön[n]en versichert vnd verschriben werden. Jedoch da derselbe Vatter etwan noch hernach zu bessern vnd andern Mitlen gelangete, solle man auß denselben die Widerstattung oder noch hinderstellige Abfüehrung zuethuen od[er] wid[er]umb herzunehm[m]en, allerdings schuldig vnd berechtigt seyn.
Item vnd fürs Achte ist auch abgeredt vnd verglichen, wan dergleichen nothwendtige Berathschlagung fürfallen khönnen, das von deme, so Raths oder Einwilligens vonnöthen hat, vnder einen geraumen Termin, jedesmahlß alle vnßere Nachkhomben mit Eröffnung der Vhrsach erfordert werden, vnd dieselbe, so lieb ihnen ist, daß auch dergleichen den ihrigen bescheche, an bestimbten Orth fleissig erscheinen vnd kheiner ausser ehehaffter noth {gleichwoll auf solchen Fahl wenigist mit Vberschreibung seiner Mainung} zuruckh oder abwesent verbleiben solle, damit jedesmahls in Gegenwarth alle Notturfft recht fürgebracht vnd alßdan den mehren Stim[m]en nach in solchen Sachen ein einfölliger Schluss genom[m]en, auch alsobaldten zu einer geferttigten Aufrichtung möge gebracht werden.
Also auch vnd fürs Neunte, ist absond[er]lich woll verhandlet vnd beschlossen, eß entstehe gleich zwischen vnß oder vnßern Nachkhom[m]en von bißher gedachten Fideicommiss, oder auch sonsten hinforth was für Zweifl, Zwyspalt vnd Irrung im[m]er wolle, das dieselben zu Erörttern vnd hindan zulegen vor allen dingen die alberaith vonsern lieben Voreltern seel. sonderbar beliebte, Compromiss erwöhlet vnd zwar {wan sich die Partheyen selber kheiner andern Formb vergleichen khönnen,} also wie nachvolgt sollan an Handt genom[m]en werden:
Nemblich der: oder die jenige, so rechtmessige Forderung zu haben vermainen, sollen vorderist ihrem Gegenthaill alle dieselben in möglichster Gestaldt eines articulirten Libells mit allen hierzue gehörig[en] Beweisungs-Abschrüfften vnd Erind[er]ung dessen, so man allain durch Zeügen, eigne Bekhandtnuß oder sonsten zuersezen begehret, gebührlich intimirn vnd zugleich aufs wenigste zween adeliche Befreundte, so sye Ihrer seiths zu willkhürlich Richtern geduldten mögen, sambt ainem oder zwayen dauglichen Obmännern, nambhafft machen, mit Begehrn, das Gegenthaill lengst innerhalb vierzehn Tagen in allem eben dergleichen thue.
Wan(n) nun Gegenthaill die gezim[m]ente Benambsung seiner Spruchleüth und guett befündtigen Obmänner ebenmessig gethann, auch dem Beschwerdten seine habendte Bedenckhen vnd exceptionen, neben deren gleichmessigen Beweisungs-Abschrüfften vnd Erinderungen hinwiderumb wirdt haben schrüfftlich zukhom[m]en lassen, der Beschwerdte aber hieran nicht acquiescirn mag, solle man sich zwar vorderist, wan(n) möglich, des Obmannß beederseits vergleichen, in Endtstehung dessen aber die beliebte Erwöhlung auß denen von beeden Thaillen fürgeschlagenen Persohnen, den benanten Schidsleuthen, allerdings vbergeben sein vnd zustehen.
Hierauf sollen beede Thaill mit Ihren Schiedsleuth[en] vnd erwölten Obman auf verglichene Zeit und Orth, ohne allen beschafften Verschub zusam[m]en kom[m]en vnd der beschwerdte Thaill sein hieobiges Libell vnd dessen Beweissungs Abschriften, also auch hinwiderumb der Bekhlagte seine hieobige Einreden vnd deren Beweiß sambt beederseiths Aduocaten pro Justitia cace aufgesezten Guetachten den Herren Schidsleüthen alßbaldt zuestellen. Mit absonderlich geferttigt vnd vnderschribenen Anrueffen vnd Begehrn, das sye sich der Sachen, nach löblichen Gebrauch dises Geschlechts, in Freundtschafft vndernem[m]en vnd hierinen waß sye billich vnd beeden Thaillen ohne merckhliche Verlezung der Rechten, am nuzlichsten zusein erfünden, gethreulich handlen oder ausprechen sollen, alß deme alßdan {zu welchen Ende beede Thaill zugleich angloben mögen}, ohn alle Apellation vnd weitter Vmbweg, soll nachgelebt werden, bey Verluest des viertten Thailß allß dessen, so man iemalß durch ander rechtliche Außbüehrung oder oder ferner Process wüerde erlangen khönnen, alß welcher auf solchenfahl, ohn alles Disputat, abgekhürzet bleiben oder im Fahl nochmalligen Succiembirns soll nach erstattet werden.
Hierüber mögen die Herrn Schidsleuth vnd Obmann vord[er]ist beeden Partheyen bey ihren adelichen Ehren angeloben vnd versprechen, das sy ihren besten Verstand nach obbedeüth beederseitts beschechenem Anrueffen gethreulich nachkhomben wollen, vnd sich alßdan in obberierten Acten vnd Guetachten nach Notturfft ersechen, auch die Partheyen durch mündtliche Recess oder allain sonderbar vnd ad partem mehrers vernem[m]en, auch die Originalia collationirn vnd recognoscirn lassen, die Zeügen, so nöthig, anhören vnd endlich vor allen Dingen güetliche Handlung versuechen, nach Entstehung deren aber, einen solchen Ausspruch thuen, welchen sye hieobigem Anrueffen vnd ihrem Versprechen gemeß erfünden, darbey es dan auch bey hieobgesezten Verluest des viertten Thailß genzlich verbleiben soll.
Im Fahl gleichwoll die Sachen sehr wichtig vnd von grossem Nachdenckhen weren, solle den Herrn Schieleuth[en] vnd Obman beuorstehen einen geraumen Bedacht zunem[m]en vnd entzwischen alle Acta vnd Protocolla einer ihnen beliebten Vniuersitet oder berüembten Rechtsgelehrten zu com[m]unicirn, mit Erforderung eines vnpassionirten fernern Guetachtens, auf Vnkhosten dessen, deme sye billich khönnen zuerkhennet werden, nach Ersechung dessen, bey ihnen ein wie andern weegs, ohne Maßgebung bestehen soll, fernere Vergleichshandlung zu tentirn oder aber auch nach selbst befünden einen Ausspruch ergehen zulassen.
In Erwöhlung hieobiger Schiedleuth vnd Obmans solle zwar khain Thaill auf die negste Verwandtnuß, sondern villmehr auf die Tauglichkhait zusechen verbunden sein, jedoch da auch dieselbe nicht zuerlangen, noch mit freundtlichen Mitlen sich dises Werckhs zu vndernem[m]en khunden bewogen werden, sollen von jedem Thaill wenigst zween Rechtsgelerthe hierzue fürgeschlagen vnd erhandlet, auch wenigist der Obman auß dem Adl, Grauen oder Herrn erwöhlt werden. Vnd da sich die Partheyen dessen nicht verainigen mechten, beederseits Fürschlag dem Judici ordinaris oder Khay: May: selbsten eröffnet werden, mit gesambten oder auch nur ainen Thailß gehorsambstem Anrueffen, denselben zubenen8n]en vnd außzusprechen, dergestaldt, das welcher Thaill noch ferner hierinnen ainige vnzimbliche Saumbfelligkheit der Acceptirungen vnd Submission erzeigen wurde, pro contumace gehalten vnd gegen deme solbaldten cum immissione ex primo decreto des andern Thails oder nach Beschaffenheit der Sachen mit andern dergleichen Comulsorialmitlen solle verfahren werden.
Wie dan auch wan Gegenthaill sich der Compromissarien halber ganz nichts verlautten lassen, noch derentwegen innerhalb dreyer Monat güettlich accom[m]odirn wolt, der Judex ordinarii oder Kay: May: selbsten nicht weniger vmb förderliche Compellirung vnderthenigst angerueffen vnd bey beharlicher Widersezlichkhait dem gehorsam8m]en Thail abermahlß per immissionem ex primo decreto oder and[er]st ernstlich an Handt gegangen vnd solle verholffen werden.
Welcher Thaill aber an dem ainmahl ergangnen Compromissspruch hierüber noch fernere Process oder Appellation versuechen wolt, dem solle zwar dasselbe wie hieob vermelt bey Verluest des dritten Thails aestimationis causae gehöriger Orthen vnd in rechter Zeit fürzunem[m]en veruerwehret sein, jedoch ohne selbst laistendes jurametum malitiae, dannoch nicht zuegelassen werden.
Ferner vnd fürs Zechente, ist nicht weniger beständtig abgeredt vnd beschlossen, wan sich gleich begeben solt, das ain: oder der ander vnser Nachkhomben auß tringender Noth ichtwas von vnsern altvätterlichen Fideicommissgüettern vereüssern oder verkhauffen müesst, das er dasselbe crafft altvätterlicher Verordnung dannoch and[er]st nicht, dann allain auf ander mit interessirte Agnaten vnd Fideicommisserben solle verbringen khönnen. Vnd zwar wie auch schon verordnet, das vorderist hierzue vier Befreundte erbetten vnd gezogen werden, damit dieselbe sowoll vber den Fahl der befündigen Notturfft arbitirn vnd die Vereüsserung zuelessig erkhennen, alß auch nach Beschaffenhait der Sachen den Werths vnd beederseitts thuenlicher Mitl vnd Fristen halber, es khunden sich dan hierinen die Partheyen selber vergleichen, einen billichen Ausschlag geben khönnen.
Wan gleichwoll Aylfftens, sich auß den Agnaten ihrer mehr dan einer für Khauffleuth angeben würden, solle zwar der jenige, so das mehrere mit genuegsamber Hilff oder Versicherung darbiettet, vor dem ander hierzue gelassen, bey gleichen Werth vnd Hilfsmitlen aber, der jenige fürgezogen werden, so sich dem Abkhauffer am negsten verwandt befündet.
Einige selbst eigenwillige Veräusserung, durch welche der nechsten Nachfolger Recht vnd Gebührnis geschmellert, auch nicht in and[er]e Weeg ersezet würdt, sye bescheche gleich durch Schanckhung, letzten Willen oder anderst, solle fürs Zwelffte, alß der altvätterlichen Disposition ganz entgegen, niemandt auß vnß zuegelassen werden, sond[er]n villmehr auf begebenten Fahl null vnd nichtig sein. Jedoch wan wie nechst obgehört einige Vereysserung auß Noth, oder wie nachfolgt, vmb allerseits bessern Nutzens willen, auf einen and[er]n, obschon der Succession halber dem Alienanten nicht am nechsten anverwahnten, gleichwoll auß vnß selber mit absteigend[en] Agnaten bescheche, solle solche vereysserte Herrschafft, Gueth oder Stueckh hinforth nicht weniger bey deme vnd allen seinen manlichen Nachkhomlingen absteigender Lini, solang sie wehret verbleiben, alß ob die: oder dasselbe alsobaldt anfangs auf sie gerathen wer, nach deren volligen Abgang aber der jenige(n) Lini, daruon sie af diese gelanget, vor andern widerumb zur Succession gelassen werden.
Gestalden auch ferner vnd fürs Dreyzechente, sonderbar verhandlet vnd verglichen, wan irgent ain oder ander vnser Fideicom[m]iss Herrschafft, Stuckh vnd Güetter von Erbschafft wegen auf einmal in mehr Hendt gerathen müest, das zu möglichster Vermeidtung aller derselben vnnöttigen Zerreiß- vnd Verringerung, niemanden auß vnß oder vnsern Nachkhom[m]en verwehrt, sondern einen jeden soll zuegelassen sein, für die ihme zuegehörige Portion von dem vbrigen Inhaber oder Inhabern andere, obschon ganz frembte Stückh vnd Güetter anzunehmen, zumallen wür solchen Fahl der altvätterlichen Intention villmehr gleichformig dan zuwiderhalten. Jedoch gleichwie dergleichen eingetauschte Portion, wie hieoben vermeldt, bey des Erhandlers absteigenter Mannßlini hinfort verbleiben, also sollen auch herentgegen die durch jenen eingetauschte Stückh vnder dessen männlichen Nachkhom[m]en, nichtweniger für Fideicommiss erkhennet werden, wie auch bey Abgang deren, den vbrigen mänlichen Anverwandten zuefällig sein.
Ja wan sich auch Vierzehentens ausser dessen begäbe, das einer oder der andere vnder vnß oder vnsern Nachkhom[m]en souil Gelegenhait an Handt bekhäme, das er für ein: oder andere vnserer alten Fideicom[m]iss-Herrschafften selber ein mehr nuzliche Herrschafft in: oder ausser Landts zuerhandlen wust, solle er zwar dasselbe den gesambten Interessenten mit glaubwirdiger Information vnd Vhrkhunden hinderbringen, ihme aber alßdan ohne sonderbare starckhe Vhrsachen die einhöllige Bewilligung zu dergleichen Vertauschung, jedoch mit Vorbehalt hieuoriger Rechten, so man auf der alten Herrschafft gehabt, kheines weegs verwaigert werden; vnd eben diese Beschaffenhait solle es auch haben vnd gewinnen mit dergleich[en] aequipollenti, so man irgendt für ein: oder ander alberaith vereüsserte Herrschafften, Stuckh oder Güetter durch rechtlich oder güetlich Austrag leichter dan das Haubtstuckh selber erhalten vnd widerumb erobern möcht, nemblich das solches alßdan nicht weniger in die alten Recht vnd Stell eintretten vnd es hinforth hiemit, wie mit jenem beschehen müest, solle gehalten werden.
Si ist auch fürs Fünfzechente fr[eundlich] beredt vnd gerlichen, das nicht allain jeder Inhaber seine Fideicom[m]iss Herrschaften, Schloß vnd Güetter bey guetem vnd beülichem Wesen jederzeit möglichst erhalten vnd eheren{en] verbessern dan(n) verringern, sond[er]n auch mit allem Fleiß, doch ohne weittere Maßgebung, dahin solle gesonnen vnd bedacht sein, wie er zu mehrern aufnem[m]en dieses vnsers Geschlechts irgendt auß den selbst acq[ui]rirten Güettern das Fideicom[m]iss versterckhen vnd für den ganzen Nam[m]en vnd Stam[m]en, nach selbst beliebten Ordnung, amplificirn mög.
Vnd dieweill Sechzechentens sich auß vnsern alten Geschlechts-Documenten noch ferner fündet, das bey vnserm Nam[m]en vnd Stam[m]en schon vor gar langen Jahren der löbl[iche] Gebrauch gewesen, das auch ausserhalb der Fideicom[m]issen, ab intestato vnd ohne vorhandenen genuegsamb gültig letzten Willen, solang vnd vill Manßerben vnserer Lini, wie weit sye gleich verwandtet, noch bey Leben waren, kheine Weibs-Erben noch geistliche Persohnen, weniger einige Haeredes extranei zur Succession gelassen, sondern dieselbe von dem nechsten anuerwandten Mansstam[m]en allein Standts gebührlich vnd[er]halten, außgesteüert oder mit ihrer Ford[er]ung hindan gerichtet, vnd alles vbriges vnder dieselben verthaillet worden. Nunmahlß aber dieser löbl[iche] Gebrauch {müetterliche oder andere weibliche Erbfäll, da kheine Söhn vorhanden, disfals ausgenommen} vns gleichsamb für vergangen angefochten vnd widersproch[en] wirdt, alß sollen zwar die, der erst khürzlich begebenen Fähl halber alberaith anhengige Rechtferttigungen, nach selbst belieben vnd besten Vermögen zu Endt gebracht vnd ausgeführet, zu einer hinforth desto mehrern Verwahrung vnd Sicherheit aber, die Kay. May. mit negsten aller vnderthenigst angerueffen werden, solch löbl[ichen] auß khayserlicher Vollmacht allergnedigist zu bestätt[ig]en.
Also vnd fürs Siebenzechente sollen die jenige Stamblechen, so hiebeuor von dem Geschlecht derer von Bärbing an vnß vererbet, auß Handen der jetzigen vnzimblichen Inhaber wid[er]umb vindicirt vnd möglichst recuperirt: Eß auch alßdan(n) hiemit, wie vor Alters, das sy nemblich allzeit der Eltiste des Nam[m]ens verleiche, threulich gehalten werden.
Vnd nachdeme wür Sechzehentens mit zwayen Erbämptern, nemblich ich Franciscus Ignatius für mich vne meine mänliche Nachkhomben, mit dem Erb-Marschalckhsambt Passau, wür alle aber mit dem Erb-Truckhsessenambt Regenspurg von Alters hero begabet sein, alß wollen wür vnß nichtweniger bemüehen, wie hieobiges Marschalckh-Ambt, vmb desto bestendtigere vnsere Gleichhait willen, ebenmessig auf den ganzen Nam[m]en vnd Stam[m]en möge ausgebracht vnd erworben werden, gleichwoll also, das Herr Francisci Ignatius vnd seine absteigende Manßerben bey dessen Empfang vnd Bedienung jederzeit den Vorzug behalten, obbesagtes Erbtruckhsessenapt aber hinforth auf gleichen Vnkhosten für den Eltisten des ganzen Stam[m]ens empfangen vnd von deme so gegenwirttig wer vorhin bedienet werde.
Also auch vnd fürs Neunzechente sollen wür vber vnsere lieben Voreltern vnderschidener Orthen, sunderlich zu Straubing, Regenspurg, Elbogen, Eger, Lue, Khölhaimb, Passau, Windorf, Wernberg, Khirchberg, Sinching, Eglofshaimb vnd Scheyer gar löbl[iche] vnd Heil[ige] Stüfftungen, auch deren Erhalt vnd schuldige Volziehung, wie nichtweniger vnser fleissiges Aufmerckhen haben, weill sich auß vnsern Geschlechts-Documenten erfündet, das die Vesten Weissenstain mit allen ihren zuegehörigen Lechen, des Eger: vnd Elbogner Landts, allererstmahlß von vnserm Stam[m]en auf selbige Lini hinumb gerathen, wan sich hirbey mit derselben nach dem Willen Gottes vber khurz oder lang einiger Abgang vnd Erlöschung begeben solt, das man sich derentwegen bey khöniglicher Böhaimischer Lehenstuben zeitlich anzugeben nicht vnderlassen thue.
Vnd dieweil fürs zwanzigiste ich, Johann Hainrich Notthafft, so woll Vnserer gesambter Standts Erhöhung, alß auch vnderschidener anderer fürnem[m]er Privilegien halber alberaith absonderliche khai[serliche] hoche Gnaden erhalten vnd ausgewürckht, alß sollen deren Diplomata mit negstem alß möglich erhoben vn nach Befindung gehöriger Orthen intimirt, auch alßdan hieuon vnd andern vnsern Notturfften etwan noch was mehrers berathschlagt vnd entschlossen werden; entzwischen haben wür alles waß schon bisher verhandlet vnd verglichen, auch in gegenwertiger neuer Geschlechts: vnd Erbainigung noch ferner ausgetruckht vnd gesagt ist, für vns, vnsere Erben vnd Nachkhom[m]en bey eingangs vermelter Verpfendtung, auch adelichen Ehren, Trauen vnd Glauben, an Aidts Statt gegeneinander gethreulich, vesst vnd vnuerprechlich zuhalten vnd jederzeit zubeobachten mit Handt gelobten Treuen an einander zuegesagt vnd versprochen, getreulich vnd ohne Geuerde. Zu wahrer Vhrkhundt dessen wür alle, nicht allain vnsere gewohnliche Insigl vnd Pettschafft vnd[er]schidenen Exemplarien fürgetruckht vnd angehangen, auch vnß selbsten {damit bey Verderbung des Einen das andere genuegsamb sey} mit aigen Handen vnderschriben, sondern auch alß ansechliche Gezeugen hirzue erbetten, alle die jenige so hernach benanth vnd zu solchem Ende nicht weniger ihre Insigl oder Pettschafft vnd Handtschrüfften hier fürgesezt, welches alles beschechen auf dem Schloß Wisenfelden den dreysigisten Monats Tag Decembris im Jahr Christi Ain Tausent Sechshundert sechs vnd vierzig.
H. Stark 02/04
1 Auf dem Vorsatz des in Pergament gebundenen Papierlibells steht zu lesen:
„Herr Johann Albrecht Notthafft Freyherr von Wernberg auf Runding ist geboren den 14. April alten Callenders zu Hemaur (=Hemau) im Jahr 1585-
Herr Johann Hainrich Notthafft Graue vnd Herr von Wernberg auf Wisenfelden ist geborn zu Playbach (=Blaibach) den 4. Februarii neuen Callenders im Jahr 1604.
Herr Franciscus Ignatius Notthafft Freyherr von Wernberg auf Aholming ist geborn zu Passau den 9. Decembris im Jahr 1624. (Von anderer Hand:) obiit den 19. Februarii Ao. 1659 in Fürstenstein.
Herr Christoph Menratt Notthafft Freyherr von Wernberg auf Runding ist geborn in Paumgartten den 15. Februarii im Jahr 1628. (Von anderer Hand:) obiit den 3. Junii Ao. 1650 zu Siena in Italien.
Wolf Hainrich Notthafft ist in dise Weldt geboren zwischen 8 vnd 9 Vhr Nachmittag den 31. Januarii Ao. 1647 zu Wisenfelden (1. Sohn des Grafen Johann Heinrich Notthafft v. Wernberg)
Geörg Hainrich Notthafft p. ist in dise Weldt geboren zu Wien den 29. Junii Ao. 1648 (2. Sohn des Grafen Johann Heinrich Notthafft v. Wernberg)




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