Wappen Notthafft Familie Notthafft
Weilandt Herrn Heinrich Notthaffts H[errn] zu Wernberg / etc. Vicedomb in Nider Bayrn / etc. Auch gewesten Tresorirs von Hollandt / Seelandt / Frießland / vnd Hennegaw / etc. Geschäfft: vnd Thailbrieff / vntter seinen dreyen Söhnen Herrn Heimeran / Heinrich: vnnd Alrechten den Nothafften / & c. ... Gedruckt im Jahr [1664]

[1440, Januar 23
Testament Heinrichs V. Notthafft v. Wernberg]

Ich Heinrich Nothafft zu Wernberg / Vicedomb in Nidern Bayrn / Bekenn mit dem Brieff öffentlich / Daß ich für mich genommen hab / das kurtz Wesen hie in dieser Welt/ vnd hab mit gueter Wollbetrachtung / redlicher Vernunfft vnd Gewissen / mein drey Söhn / Heimran / Heinrichen Allbrechten Gebrüeder / die Nothafft fürgesehen / vnd von einander gethailet / als hernach geschrieben stehet / Vnd als ich will / vnd mein / daß es also darbey bleib / vnd nach meinem Todt gäntzlichen von ihn gehalten werd; Zum Ersten / Soll werden meinem Sohn Herr Heimran / das Schloß Wernberg / Vilsegg / das Schloß vnnd die Statt / vnd das Schloß zum Haymbhoff mit seinen Zugehören / vnd mit sambt dem Hoff zu Ried / hindann gesetzt / die Gült an dem Berg zu Leützmanstein / soll bey dem Schloß zum Leützmanstein bleiben / Ihm solle auch werden vnd gefallen / die hernach geschrieben Gueth/ vnd Stuck / Item der Zehent zu Laber / Item die Guth zu Oetlhausen / Item die Guth zu Perg / Item der Weingarten zu Pach / genannt der Partner / Item zu Dömbling der Weingart / vnd hat ihn der Wideman baut / Item zu Degerhaimb der Weingarten / den der Förstel baut/ Item zu Krückenberg der brait Weingart / vnd das Jändel daselbs baut der Gabler; Item so soll werden vnd gefallen meinem Sohn Herrn Heinrichen / das Schloß zu Aholming Item das Schloß zu Eckmühl / Jtem das Schloß zu Lützmanstain / mit sambt der Gült am Berg; daselbs die vor gen dem Haymhoff gehört haben / vnd die hernach geschrieben Weingarten/ Item zu Tegerhaimb / die obern langen drey Reeb / Item die nidern langen drey Reeb daselbs / Item das Lynsel daselbs / Item den Püchel den der Aimbeck baut daselbs / Item zu Krückenberg den Fraunberger / Item das Antzenthal daselbs / Item das Newhäusel daselbs: Item sol werden vnd gefallen meinem Sohn dem Allbrecht / das Schloß zu Runding / mit sambt den Güttern im Falckensteiner Gericht / vnnd die ich von Dietrichen Stauffer kaufft hab / Jtem das Schloß zu Traubling / Item die Herrschafft zu Auffhausen / Petzkoven / vn[d] Hinckoven / Item Semkhoven das Dorff / Item Mangolting das Dorff / Item der Hoff zu Moßhaimb / Item der Hoff zu Pfätter / Item das Wißmad in der Aw daselbs / vnd die hernach geschrieben Weingarten / Item den Weingarten am Aychlberg / Item zu Zinzendorff / den Weingarten den der Poiger baut / Item den Weingarten den Vll Weinzierl daselbs baut / Item zu Hoffdorff die Setz / Item die Platter daselbs / Item den Saulberger daselbs/ Item zu Teüffenthal den Pesinger / Item zu Wörth den Weingarten im Seygen / Item den Kirner am Kirchberg daselbs / Item den Voburger vor Wisent: Die vorgenanten meine Schlösser/ Gütter vnd Stuck/ als ich die den vorgenanten meinen dreyen Söhnen mit Nahmen vor zugefügt vnd benennt hab / Will vnd main ich / daß die nach meinem Todt / ihr jedem besonder / also mit Mannschafft / Lehenschafft / mit Gerichten / Vogteyen / Allerherrligkeit / vnd mit allem dem was dazugehört / nichts dar von außgenohmen / noch hindann gesetzt / nach laut vnd inhalt solcher Brieff / vnd Vrkundt / die ich vber ihr jedes besonder hab / vnd in maß als daß alles an mich kommen / vnd gelangt ist / vnd selbs ingehabt / vnnd genossen hab / als sie daß in meinen Saalbüchern aigentlich finden / vnd darzu aller Haußrath / Zeyg / vnd Getraid / bey jeden Schloß vnverlyhen zustehn vnd bleiben / vngehinddert der andern / vnd männigliches / von ihrentwegen: Auch will vnd main ich sonderlich / ob die vorgenanten mein liebe Söhn / oder ihre Erben / ihr einer / oder mehr / der obgenanten Schlösser / vnd Gütter / so ihn dann zustehn würdt / verkümmern / oder verkauffen müsten / der / oder die / sollen es die andern Brüeder / oder ihre Erben anfailen / vnd für Männigklich geben/vnd Niemandt anders / was ihr nechsten Freund Vier / zwischen ihn / darinn erfünden / damit es zu frembden Händen nicht komb/ Auch will vnd main ich / daß die obgenante Schloß / Alle den obgenannten meinen drey Söhnen / je einem als offen sein sollen als dem ändern / zu aller ihrer Notturfft / wann sie zu kriegen hätten/ vnnd sollen/ auch die obgenanten Schloß deß vngethailt seyn / Doch also / welcher vnder meinen Söhnen / zu kriegen gewän / der nicht Rechts bekommen möchte / welcher sich aber / in solchen seinen Kriegen / an Recht / nit benügen woll lassen / den mag jedweder Thail / einlassen / oder nicht / vnd soll ihm darumb nichts schuldig seyn / vnd was von Gült / zu jedem Schloß gehört / daß soll also bey der Thailung bleiben / als vor begriffen ist / daß ein Theil dem andern / darein nicht eingreiffen soll / vngefährlichen: Ich schaff auch / ob ich vor den obgenandten meinen dreyen Söhnen / mit Todt abgienge da Gott lang vor sey / so sollen mein obgenandt drey Söhne / meinen zwo Töchtern // Jungkfrawen Argules / vnd Jungkfrawen Margarethen / jeder zu Heyrathgueth geben / Tausent Vngarisch Gulden / vnd Zway hundert/ Vngarisch Gulden für Fertigung / nach Landes Rechten in Nidern Bayrn. Ich schaff vnd will auch / ob der vorgenandten meiner drey Söhn / ihr einer / oder mehr / von Todts wegen abgiengen / ohn leiblich Erben / das Söhn weren so sollen die Schloß vnd Gutt das ihnen verschrieben / vnd gefallen ist / je von einem / auff die andern mein Söhn / vnd ihr Männlich Erben zu gleichen Thailn erben vnnd gefallen / damit daß / bey dem nahmen der Nothafft / die von mir / vnd meinen Söhnen kommen / bleib. Welcher mein Sohn aber / Töchter hinter ihm ließ / der sollen mein lebendig Söhn / vnd ihr Mannlich Erben / Jeder Tochter Zu Heyrath Gutt herdan geben / vnd außrichten / Tausend Gulden Vngarisch / vnnd Zwayhundert Vngarisch Gulden / für Fertigung: Giengen aber ich vnd mein Söhn all / an Ehelich / Leiblich / Mannlich Erben / von Todtswegen ab / da Gött vor sey/ so sollen die obgenandten Schloß / vnd alles vnser Guet daß ich / vnd mein Söhn hinder vns lassen / darnach Erben / vnd ge= fallen / auff die / die es billichen / vnd von Rechtswegen erben sollen / Auch ist zu mercken / daß ich jetzt in diefer Thailung / vnd Geschäfft/ behalte vnd hindann setze / die hernachgeschrieben Guet / Item das Dorft zu Prembshoven / mit fernen Zugehören/ Item alle Güetter in der Herrschafft zu Werth / vnd im Sackh / hindann gesetzt die Weingarten / wann die vor in der Thailung stehen / Item den Hoff zu Alberstorff bey Straubing / Item die Schwaig daselb / Item den Hoff zu Burgstall / Item den Hoff zu Artenbrun / Item das Dorff zu Sneiting / Item das Dorff zu Pullweiß / mit sambt den Güttern zu Panckh / Item den Hoff zu Heitnkhouen l vnd alle Gült daselbs / Item die zween Höff zu Weinting / Item den Zehnt zu Cöllenbach / Item das Schloß zum Drefenstein / mit seinen zugehören / Item das Schloß zu Haihenbach mit seinen zugehören: Wann auß den obgenanten Güttern/ will ich mein Haußfraw verweisen / jhres Heyrathguets / vnd davon machen ein ewige Meeß / vnd einen ewigen Jahrtag / vnd ein ewige Gedächtnuß / in das Closter gen Straubing / Ob ich aber mit Todt abgienge / ehe ich solches vollbracht / deß Gott niten wol / so sollen daß mein Söhn / von den benanten Güttern außrichten / vnd volführen: Trewlichen ohn Geverde / AIs sie Gott zu vorderist / Mir / vnd Ihn / deß schuldig seyn zu thuen / wär auch / daß ich meinen armen Freunden / oder meinen Dienern / icht schuff / will vnd main ich / daß mir mein Söhn darein nit reden / vnd daß auch halten / vnd vollführen sollen / vngefährlichen / vnd was dann der obgenanten Güettern / vber solch mein Verweisen / vnd Geschäfft / vorhanden seyn / vnd bleiben / vnnd was ich an Silbergeschirr / Cleinoten / vnd andern / hinter mein laß / soll den obgenanten meinen dreyen Söhnen bleiben / vnd gefallen / zu einem gleichen Theil / Ohngefährlich: Es soll auch ihr keiner / mit deß andern Schuldt / die sie selbst gemacht haben / nicht zu thuen / noch zuschicken haben / noch einer zu dem andern/ weder von Heyrathguets: noch von keinerley vergangnen Sachen wegen / nicht mehr zusprechen / noch zufordern haben / in kein weiß / dann was ich Schuldt vnder mein laß / vnd auch was ich geschafft han/ daß sollen meine obgenandte Söhn / alle drey / mit einander außrichten / vnd bezahlen / gleich je einer als viel / als der ander / Vngefährlichen / Deß zu Vrkundt / Gib ich obgenannter Heinrich Nothafft / den Brieff mit meinem anhangenden Insigl besiglet. So bekenn ich Haimran / ich Heinrich / vnd ich Allbrecht die Nothafft Gebrüeder / daß vnser Vatter vorgenannt / solch obgeschrieben Thailung vnd Geschäfft / mit vnserm guten Willen gethan hat / geloben auch deßgetrewlichen vnd steth zuhalten /vnd zu vollenden: Trewlichen ohne Geverde / vnd haben deß / Warheit / vnser je glicher sein Insigl / zu sambt vnsers Vatters Insigl / an den Brieff gehangen / Das geschehen ist / am Sambstag vor St. Pauls Tag Bekehrung / Nach Christi Geburth / Vierzehen Hundert vnd in dem Viertzigsten Jahr.

Hier finden Sie eine  Abbildung des Testaments.
Es war Teil der Notthafft-Ausstellung 2006 in Marktredwitz.


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