Weilandt Herrn Heinrich Notthaffts H[errn] zu Wernberg / etc. Vicedomb in Nider
Bayrn / etc. Auch gewesten Tresorirs von Hollandt / Seelandt / Frießland / vnd
Hennegaw / etc. Geschäfft: vnd Thailbrieff / vntter seinen dreyen Söhnen Herrn
Heimeran / Heinrich: vnnd Alrechten den Nothafften / & c. ... Gedruckt im Jahr
[1664]
[1440, Januar 23
Testament Heinrichs V. Notthafft v. Wernberg]
Ich Heinrich Nothafft zu Wernberg / Vicedomb in Nidern Bayrn / Bekenn mit dem
Brieff öffentlich / Daß ich für mich genommen hab / das kurtz Wesen hie in
dieser Welt/ vnd hab mit gueter Wollbetrachtung / redlicher Vernunfft vnd
Gewissen / mein drey Söhn / Heimran / Heinrichen Allbrechten Gebrüeder /
die Nothafft fürgesehen / vnd von einander gethailet / als hernach geschrieben
stehet / Vnd als ich will / vnd mein / daß es also darbey bleib / vnd nach
meinem Todt gäntzlichen von ihn gehalten werd; Zum Ersten / Soll werden meinem
Sohn Herr Heimran / das Schloß Wernberg / Vilsegg / das Schloß vnnd die Statt /
vnd das Schloß zum Haymbhoff mit seinen Zugehören / vnd mit sambt dem Hoff zu
Ried / hindann gesetzt / die Gült an dem Berg zu Leützmanstein / soll bey dem
Schloß zum Leützmanstein bleiben / Ihm solle auch werden vnd gefallen / die
hernach geschrieben Gueth/ vnd Stuck / Item der Zehent zu Laber / Item die Guth
zu Oetlhausen / Item die Guth zu Perg / Item der Weingarten zu Pach / genannt
der Partner / Item zu Dömbling der Weingart / vnd hat ihn der Wideman baut /
Item zu Degerhaimb der Weingarten / den der Förstel baut/ Item zu Krückenberg
der brait Weingart / vnd das Jändel daselbs baut der Gabler; Item so soll
werden vnd gefallen meinem Sohn Herrn Heinrichen / das Schloß zu Aholming Item
das Schloß zu Eckmühl / Jtem das Schloß zu Lützmanstain / mit sambt der Gült am
Berg; daselbs die vor gen dem Haymhoff gehört haben / vnd die hernach
geschrieben Weingarten/ Item zu Tegerhaimb / die obern langen drey Reeb / Item
die nidern langen drey Reeb daselbs / Item das Lynsel daselbs / Item den Püchel
den der Aimbeck baut daselbs / Item zu Krückenberg den Fraunberger / Item das
Antzenthal daselbs / Item das Newhäusel daselbs: Item sol werden vnd gefallen
meinem Sohn dem Allbrecht / das Schloß zu Runding / mit sambt den Güttern im
Falckensteiner Gericht / vnnd die ich von Dietrichen Stauffer kaufft hab / Jtem
das Schloß zu Traubling / Item die Herrschafft zu Auffhausen / Petzkoven /
vn[d] Hinckoven / Item Semkhoven das Dorff / Item Mangolting das Dorff / Item
der Hoff zu Moßhaimb / Item der Hoff zu Pfätter / Item das Wißmad in der Aw
daselbs / vnd die hernach geschrieben Weingarten / Item den Weingarten am
Aychlberg / Item zu Zinzendorff / den Weingarten den der Poiger baut / Item den
Weingarten den Vll Weinzierl daselbs baut / Item zu Hoffdorff die Setz / Item
die Platter daselbs / Item den Saulberger daselbs/ Item zu Teüffenthal den
Pesinger / Item zu Wörth den Weingarten im Seygen / Item den Kirner am
Kirchberg daselbs / Item den Voburger vor Wisent: Die vorgenanten meine
Schlösser/ Gütter vnd Stuck/ als ich die den vorgenanten meinen dreyen Söhnen
mit Nahmen vor zugefügt vnd benennt hab / Will vnd main ich / daß die nach
meinem Todt / ihr jedem besonder / also mit Mannschafft / Lehenschafft / mit
Gerichten / Vogteyen / Allerherrligkeit / vnd mit allem dem was dazugehört /
nichts dar von außgenohmen / noch hindann gesetzt / nach laut vnd inhalt
solcher Brieff / vnd Vrkundt / die ich vber ihr jedes besonder hab / vnd in maß
als daß alles an mich kommen / vnd gelangt ist / vnd selbs ingehabt / vnnd
genossen hab / als sie daß in meinen Saalbüchern aigentlich finden / vnd darzu
aller Haußrath / Zeyg / vnd Getraid / bey jeden Schloß vnverlyhen zustehn vnd
bleiben / vngehinddert der andern / vnd männigliches / von ihrentwegen: Auch
will vnd main ich sonderlich / ob die vorgenanten mein liebe Söhn / oder ihre
Erben / ihr einer / oder mehr / der obgenanten Schlösser / vnd Gütter / so ihn
dann zustehn würdt / verkümmern / oder verkauffen müsten / der / oder die /
sollen es die andern Brüeder / oder ihre Erben anfailen / vnd für Männigklich
geben/vnd Niemandt anders / was ihr nechsten Freund Vier / zwischen ihn /
darinn erfünden / damit es zu frembden Händen nicht komb/ Auch will vnd main
ich / daß die obgenante Schloß / Alle den obgenannten meinen drey Söhnen / je
einem als offen sein sollen als dem ändern / zu aller ihrer Notturfft / wann
sie zu kriegen hätten/ vnnd sollen/ auch die obgenanten Schloß deß vngethailt
seyn / Doch also / welcher vnder meinen Söhnen / zu kriegen gewän / der nicht
Rechts bekommen möchte / welcher sich aber / in solchen seinen Kriegen / an
Recht / nit benügen woll lassen / den mag jedweder Thail / einlassen / oder
nicht / vnd soll ihm darumb nichts schuldig seyn / vnd was von Gült / zu jedem
Schloß gehört / daß soll also bey der Thailung bleiben / als vor begriffen ist
/ daß ein Theil dem andern / darein nicht eingreiffen soll / vngefährlichen:
Ich schaff auch / ob ich vor den obgenandten meinen dreyen Söhnen / mit Todt
abgienge da Gott lang vor sey / so sollen mein obgenandt drey Söhne / meinen
zwo Töchtern // Jungkfrawen Argules / vnd Jungkfrawen Margarethen / jeder zu
Heyrathgueth geben / Tausent Vngarisch Gulden / vnd Zway hundert/ Vngarisch
Gulden für Fertigung / nach Landes Rechten in Nidern Bayrn. Ich schaff vnd will
auch / ob der vorgenandten meiner drey Söhn / ihr einer / oder mehr / von Todts
wegen abgiengen / ohn leiblich Erben / das Söhn weren so sollen die Schloß vnd
Gutt das ihnen verschrieben / vnd gefallen ist / je von einem / auff die andern
mein Söhn / vnd ihr Männlich Erben zu gleichen Thailn erben vnnd gefallen /
damit daß / bey dem nahmen der Nothafft / die von mir / vnd meinen Söhnen
kommen / bleib. Welcher mein Sohn aber / Töchter hinter ihm ließ / der sollen
mein lebendig Söhn / vnd ihr Mannlich Erben / Jeder Tochter Zu Heyrath Gutt
herdan geben / vnd außrichten / Tausend Gulden Vngarisch / vnnd Zwayhundert
Vngarisch Gulden / für Fertigung: Giengen aber ich vnd mein Söhn all / an
Ehelich / Leiblich / Mannlich Erben / von Todtswegen ab / da Gött vor sey/ so
sollen die obgenandten Schloß / vnd alles vnser Guet daß ich / vnd mein Söhn
hinder vns lassen / darnach Erben / vnd ge= fallen / auff die / die es
billichen / vnd von Rechtswegen erben sollen / Auch ist zu mercken / daß ich
jetzt in diefer Thailung / vnd Geschäfft/ behalte vnd hindann setze / die
hernachgeschrieben Guet / Item das Dorft zu Prembshoven / mit fernen Zugehören/
Item alle Güetter in der Herrschafft zu Werth / vnd im Sackh / hindann gesetzt
die Weingarten / wann die vor in der Thailung stehen / Item den Hoff zu
Alberstorff bey Straubing / Item die Schwaig daselb / Item den Hoff zu
Burgstall / Item den Hoff zu Artenbrun / Item das Dorff zu Sneiting / Item das
Dorff zu Pullweiß / mit sambt den Güttern zu Panckh / Item den Hoff zu
Heitnkhouen l vnd alle Gült daselbs / Item die zween Höff zu Weinting / Item
den Zehnt zu Cöllenbach / Item das Schloß zum Drefenstein / mit seinen
zugehören / Item das Schloß zu Haihenbach mit seinen zugehören: Wann auß den
obgenanten Güttern/ will ich mein Haußfraw verweisen / jhres Heyrathguets / vnd
davon machen ein ewige Meeß / vnd einen ewigen Jahrtag / vnd ein ewige
Gedächtnuß / in das Closter gen Straubing / Ob ich aber mit Todt abgienge / ehe
ich solches vollbracht / deß Gott niten wol / so sollen daß mein Söhn / von den
benanten Güttern außrichten / vnd volführen: Trewlichen ohn Geverde / AIs sie
Gott zu vorderist / Mir / vnd Ihn / deß schuldig seyn zu thuen / wär auch / daß
ich meinen armen Freunden / oder meinen Dienern / icht schuff / will vnd main
ich / daß mir mein Söhn darein nit reden / vnd daß auch halten / vnd vollführen
sollen / vngefährlichen / vnd was dann der obgenanten Güettern / vber solch
mein Verweisen / vnd Geschäfft / vorhanden seyn / vnd bleiben / vnnd was ich an
Silbergeschirr / Cleinoten / vnd andern / hinter mein laß / soll den obgenanten
meinen dreyen Söhnen bleiben / vnd gefallen / zu einem gleichen Theil /
Ohngefährlich: Es soll auch ihr keiner / mit deß andern Schuldt / die sie
selbst gemacht haben / nicht zu thuen / noch zuschicken haben / noch einer zu
dem andern/ weder von Heyrathguets: noch von keinerley vergangnen Sachen wegen
/ nicht mehr zusprechen / noch zufordern haben / in kein weiß / dann was ich
Schuldt vnder mein laß / vnd auch was ich geschafft han/ daß sollen meine
obgenandte Söhn / alle drey / mit einander außrichten / vnd bezahlen / gleich
je einer als viel / als der ander / Vngefährlichen / Deß zu Vrkundt / Gib ich
obgenannter Heinrich Nothafft / den Brieff mit meinem anhangenden Insigl
besiglet. So bekenn ich Haimran / ich Heinrich / vnd ich Allbrecht die Nothafft
Gebrüeder / daß vnser Vatter vorgenannt / solch obgeschrieben Thailung vnd
Geschäfft / mit vnserm guten Willen gethan hat / geloben auch deßgetrewlichen
vnd steth zuhalten /vnd zu vollenden: Trewlichen ohne Geverde / vnd haben deß /
Warheit / vnser je glicher sein Insigl / zu sambt vnsers Vatters Insigl / an
den Brieff gehangen / Das geschehen ist / am Sambstag vor St. Pauls Tag
Bekehrung / Nach Christi Geburth / Vierzehen Hundert vnd in dem Viertzigsten
Jahr.
|
|